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Der Schuldner hat innerhalb der Frist gezahlt, aber nicht auf das Konto des Anwaltes, sondern auf das des Gläubigers. Da dieser seinen Anwalt nicht darüber informiert, erhebt dieser Klage auf Zahlung eines bereits geleisteten Betrages. Wenn in diesem Fall der Schuldner tatsächlich alles gezahlt hat, nämlich Hauptforderung, Zinsen und auch die Anwaltskosten, bleibt dem Kläger nichts anderes übrig als die Klage zurückzunehmen. Die angefallenen Prozesskosten hat der Kläger zu tragen, der seinen Anwalt von dem Forderungseingang hätte in Kenntnis setzen müssen.

Hat der Beklagte aber nicht alles gezahlt, etwa nur die Hauptforderung beglichen, so ist der Rechtsstreit vom Kläger mit dem Antrag, "den Beklagten zu verurteilen, X EURO nebst … Zinsen abzüglich gezahlter X EURO zu zahlen" fortzusetzen. Da der geleistete Betrag X gemäß § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung anzurechnen ist, ist immer noch ein Teil der Hauptforderung anhängig.

Selbst wenn der Beklagte sich bereit erklärt, auch die Restforderung zu begleichen, sollte der Kläger seine Klage erst zurücknehmen, wenn der Beklagte auch tatsächlich alles gezahlt hat, um sich nicht des Druckmittels zu begeben, notfalls den Rechtsstreit fortzusetzen. Dem Gericht kann der Kläger anzeigen, es möge im Hinblick auf eine zu erwartende außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits die Terminsanberaumung zunächst noch zurückstellen.

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