Entscheidungsstichwort (Thema)
konkludente Leistungsbestimmung. Schuldner. Leistungsbestimmung. Vorbehalt. Fälligkeitszinsen. Architekt. Rechnung. Prüffähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1) Der Begriff „nachgewiesene Leistungen” in § 8 Abs. 2 HOAI ist jedenfalls in dem Sinne zu verstehen, daß der Auftragnehmer angeben muß, auf welche Teilleistungen sich die geforderte Abschlagszahlung bezieht, und nachweist, daß er diese Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Dieser Pflicht genügt er im Regelfall, indem er den Auftraggeber in großen Zügen über den Stand der Leistungen unterrichtet und seinen Angaben auf Verlangen belegt.
2) Wer eine Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt vornimmt, leistet nicht vorrangig auf Zinsen und Kosten, sondern in vollem Umfang auf die Hauptforderung. Der Gläubiger hat kein eigenes Recht zu einer abweichenden Leistungsbestimmung.
3)
- Im nichtkaufmännischen Verkehr können im Wege von AGB nicht wirksam Fälligkeitszinsen vereinbart werden, weil eine solche Regelung der Inhaltskontrolle gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht standhält.
- Das Verbot des § 11 Nr. 4 AGBG erfaßt auch Verzungszinsen, die zwar nicht ausdrücklich Mahnung und Fristsetzung für entbehrlich erklären, deren Rechtsfolgen aber bei Nichtleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ohne weiteres eintreten lassen.
- Unter § 11 Nr. 5 b AGBG fällt auch eine Klausel, die für den rechtlich ungewandten Vertragspartner den Eindruck einer endgültigen, einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung einer Schadenspauschale erweckt „… ist mit … % zu verzinsen”).
Normenkette
HOAI § 8; AGBG §§ 9, 11; BGB § 367
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 22.09.1997; Aktenzeichen 21 O 140/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. September 1997 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 21 O 140/97 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wie folgt verteilt werden: Die Gerichtskosten tragen zu 62 % der Kläger, zu 38 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlchen Kosten des Klägers fallen zu 32 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden zu 67 % dem Kläger auferlegt. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Es führt lediglich zu einer teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zugunsten des Klägers.
1.
Dem Kläger stehen aus der zweiten Abschlagsrechnung vom 29.07.1996, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, gegen die Beklagten keine Ansprüche mehr zu. Gleiches gilt auch für diesbezügliche Zinsansprüche. Denn diese sind, soweit sie berechtigt waren, ebenso wie die Hauptforderung von 27.000,00 DM durch die beiden von den Beklagten am 11.04. und 23.05.1997 in Höhe von 16.700,00 DM sowie 21.200,00 DM geleisteten Zahlungen in vollem Umfang erfüllt worden. Das Landgericht hat deshalb im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen, nachdem der Kläger die Teilzahlungen der Beklagten nicht zum Anlaß genommen hatte, entsprechende prozessuale Erledigungserklärungen abzugeben und seinen Klageantrag erforderlichenfalls auf Feststellung der (teilweisen) Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache umzustellen.
a) Aus seiner Sicht zu Unrecht hat das Landgericht allerdings die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen unter Hinweis darauf, die geltend gemachte Honorarforderung sei mangels Prüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der zweiten Abschlagsrechnung nicht fällig.
Zuzustimmen ist dem Landgericht zwar insoweit, als die vom Kläger in Kopie zu den Akten gereichte zweite Abschlagszahlung vom 29.07.1996 tatsächlich die Fälligkeit der Honorarforderung nicht zu begründen vermochte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Voraussetzung für die Fälligkeit einer von einem Architekten geforderten Abschlagszahlung die Vorlage einer prüfbaren Rechnung wie bei der Schlußrechnung ist (bejahend Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Auflage, § 8 Rn. 60; verneinend: Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Auflage, Rn. 980, und Vygen in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Auflage, § 8 Rn. 52). Denn der Begriff „nachgewiesene Leistungen” im Sinne von § 8 Abs. 2 HOAI ist jedenfalls in dem Sinne zu verstehen, daß der Auftragnehmer angeben muß, auf welche Leistungen sich die geforderte Abschlagszahlung beziehen soll, und sodann verpflichtet ist nachzuweisen, daß er diese Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Auf welche Weise er diesen Nachweis führt, ist ihm überlassen. Er kommt seiner Pflicht im Regelfall nach, indem er den Auftraggeber in groben Zügen über den Stand der Leistungen unterrichtet und seine Angaben auf Verlangen belegt, etwa durch Vorlage von Zeichnungen, Berechnungen usw. Der Nachweis umfaßt auch die Darlegung, daß die Teilleistung vertragsgemäß ist (vgl. Vygen a.a.O. Rn. 54, 55).
Diesen Anforderungen wird die hi...