Entscheidungsstichwort (Thema)
Honorarforderung
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 24.03.1999; Aktenzeichen 6 O 41/96) |
LG Mainz (Urteil vom 21.10.1997; Aktenzeichen 6 O 41/96) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 24. März 1999 und das am 21. Oktober 1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz werden teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.833,33 DM nebst 10% Zinsen p.a. hieraus seit dem 13. März 1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 10/13 und die Beklagte 3/13 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO):
Die Klägerin betreibt ein Planungsbüro für Haustechnik. Sie verlangt u.a restliches Honorar.
Für den Neubau einer Tierklinik hatte sie gemäß dem schriftlichen Vertrag vom 23. November 1994 Ingenieurleistungen betreffend die Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik sowie die Elektrotechnik zu erbringen. Bezug genommen wird in dem Vertrag auf § 73 der HOAI und die dort niedergelegten Leistungsphasen mit der prozentualen Bewertung der Grundleistungen. Die Auftragsumme beträgt pauschal 80.500,– DM brutto. Nach dem Vertrag sind Teilzahlungen entsprechend dem Leistungsstand zu erbringen.
Demzufolge erteilte die Klägerin Abschlagsrechnungen und zwar die vom 21. Februar, 9. März sowie vom 21. Juli 1995. Hierauf hat die Beklagte insgesamt 35.000,– DM gezahlt.
Weitere Zahlungen verweigert sie unter Hinweis auf die mit Schreiben vom 24. Oktober 1995 ausgesprochene fristlose Kündigung des Ingenieurvertrags.
Die Parteien streiten darüber, ob die Leistungen der Klägerin mangelfrei sind, auf wen Zeitverzögerungen im Zusammenhang mit der Planung zurückgeführt werden müssen und ob die Beklagte berechtigt war, sich aus wichtigem Grunde vom Vertrag zu lösen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 21. Oktober 1997 die auf Zahlung in Höhe von 25.083,33 DM und auf Feststellung der Verpflichtung zur Abnahme der Leistungen gerichtete Klage letztlich aus dem Grund abgewiesen, dass es an einer Schlussrechnung fehle; diese sei Anspruchsvoraussetzung.
Gegen die Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt.
Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 24. März 1999 das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen. Mit dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil hat die Klägerin eine Schlussrechnung – datierend vom 2. Juni 1998 – über eine Gesamtsumme von 40.250,– DM eingereicht.
Sie fordert nach wie vor einen Teilbetrag in der Reihenfolge, wie sie sich aus den einzelnen Positionen der Schlussrechnung ergebe; die Teilzahlungen sollen in umgekehrter Reihenfolge verrechnet werden.
Entscheidungsgründe
Auf den zulässigen Einspruch der Klägerin gegen das die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil des Senats vom 24. März 1999 ist diese Entscheidung teilweise abzuändern, da der Klägerin ein restlicher Honoraranspruch in Höhe von 5.833,33 DM zusteht (§§ 343, 542 Abs. 3 ZPO).
I. Die Berufung ist zulässig.
Die Klägerin hat zwar, wie noch darzustellen sein wird, die Klage in zweiter Instanz geändert (§ 263 ZPO).
Diese Klageänderung ist aber auf der Grundlage einer zulässigen Berufung erfolgt, denn mit der Berufung erstrebte die Klägerin, wie sich aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt, Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer. Damit war die Klageänderung nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels, sondern baute auf dem zulässigen Rechtsmittel auf (vgl. BGH NJW 1996, 527 m.w.N.).
II. Die Klage ist in ihrer geänderten Form zulässig; die Klageänderung ist sachdienlich.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BauR 1999, 267; anderer Ansicht BGH 1985, 456 zum VOB-Vertrag) sind Abschlagsforderung und Schlussforderung unterschiedliche Streitgegenstände.
Nachdem die Klägerin auf den Hinweis des Senats im Termin vom 24. März 1999 die Klage auf Abschlagsforderung auf der Grundlage der drei Abschlagsrechnungen in eine (Teil-)Klage auf Schlussforderung gemäß der Schlussrechnung vom 2. Juni 1998 umgestellt hat, liegt hierin eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO.
2. Diese Klageänderung ist zulässig, da sachdienlich.
Für die Frage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, kommt es nicht auf die subjektiven Interessen der Parteien an, sondern allein auf die objektive Beurteilung, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsrechtszug regelmäßig nicht entgegen, dass der Beklagte im Falle ihrer Zulassung eine Tatsacheninstanz verliert. Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist hingeg...