Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 15.01.1997; Aktenzeichen 8 O 66/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat richtig entschieden; auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nimmt der Senat Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Beklagte stützt in zweiter Instanz seinen noch zu DM 57.155,98 geltend gemachten Honoraranspruch in erster Linie auf die während des Rechtsstreits erstellte „Schlußrechnung Nr. 11-04/96 vom 25.04.1996 (110 bis 148 GA). Diese Rechnung ist nicht prüffähig; sie rechtfertigt daher jedenfalls derzeit seinen Anspruch nicht.
Die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Architekten setzt gemäß § 8 HOAI stets und zwingend die Erteilung einer prüffähigen Honorarschlußrechnung voraus. Das bedeutet, daß der Auftragnehmer diese so aufstellen und gliedern muß, daß der Auftraggeber in der Lage ist, zu überprüfen, ob sie sachlich und rechnerisch richtig ist. An die Transparenz der Berechnung sind strenge Anforderungen zu stellen. So muß der Auftraggeber ihr entnehmen können, welche Leistungen im einzelnen berechnet werden und auf welchem Wege und unter Zugrundelegung welcher, ebenfalls überprüfbarer Parameter die Berechnung vorgenommen wird. Je nach dem Stand der erbrachten Leistungen müssen diese und die hiernach verlangte Vergütung soweit wie möglich aufgegliedert werden. Verlangt der Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages gemäß § 649 BGB für nicht erbrachte Leistungen Honorar, wird die Honorarforderung erst dann fällig, wenn er eine prüfbare Schlußrechnung über sein Honorar sowohl für die erbrachten als auch die nichterbrachten Leistungen erteilt. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages nach berechtigter Kündigung durch den Auftraggeber –wie hier– trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm bis zur Beendigung als tatsächlich erbracht abgerechneten Leistungen. Eine Rechnung, die durch den Architekten für die bis dahin erbrachte Teilleistung erstellt wird, ist dann nicht prüffähig, wenn für die einzelnen Leistungsphasen des § 15 HOAI Prozentsätze ohne nähere Begründung genannt werden und wenn die Kostenermittlung gemäß DIN 276 fehlt (zu allem: Hesse/Korbion/Vygen HOAI, 5. Aufl., § 8, Rdnr. 38, 40, 43). Den vorgenannten Anforderungen wird die „Schlußrechnung” des Klägers vom 25.04.1996 nicht annäherungsweise gerecht.
Der Kläger hat seinem Pauschalhonorarangebot vom 10.08.1994 (7, 8 GA) das Angebot vom 03.08.1994 zugrundegelegt (30 bis 36 GA), mit dem er die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und die Gesamtherstellungskosten mit DM 1.095.000,00 angegeben hat. Die Kosten hat er lediglich grob untergliedert in solche für Gas, Wasser und Abwassertechnik (DM 285.000,00), Wärmeversorgung Brauchwasser (DM 540.000,00) und Elektrotechnik (DM 270.000,00). Diese Schätzzahlen hat der Kläger in seine Schlußrechnung ohne nähere Begründung übernommen (110 GA) und in dem dazu überreichten Formular „DIN 276 Ausfertigung für Kostenberechnung” noch einmal geringfügig unterteilt unter Angabe von pauschalen Beträgen und ohne detaillierte Aufteilung auf einzelne Leistungen (120, 121, 123, 124, 125 GA). Da der Kläger behauptet, die Leistungsphasen 1 bis 4, teilweise sogar 5 und 6 des § 15 HOAI erbracht zu haben, müßte er die Kostenberechnung erstellt haben, aus der im einzelnen deutlich werden müßte, welche Einzelbeträge für weiche Einzelleistungen gefordert werden. Dieser Mühe hat sich der Kläger noch nicht einmal ansatzweise unterzogen. Seine „Berechnung” ist in keiner Weise transparent. Es fehlen die zum Verständnis erforderlichen bzw. die Nachprüfung erst ermöglichenden Differenzierungen und Erläuterungen.
Der Beklagte hat den Auftrag berechtigterweise aus wichtigem Grund gekündigt, weil der Kläger ihn beschimpft und bedroht hatte. Der ausführlichen Schilderung des Vorfalles (54, 55 GA) ist der Kläger nur unsubstantiiert entgegengetreten (63 GA). Dem Kläger oblag es daher, die von ihm bis zur Beendigung als tatsächlich erbracht abgerechneten Leistungen nachvollziehbar darzustellen. Die Wiedergabe der für die einzelnen Leistungsphasen im Gesetz genannten Prozentsätze ohne nähere Begründung reichte dazu nicht aus (Hesse/Korbion/Vygen a.a.O.). Zu Unrecht behauptet der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 05.10.1997, aus seiner Rechnung lasse sich im Zusammenhang mit § 73 Abs. 1 HOAI ermitteln, welche Arbeiten er tatsächlich ausgeführt habe. Dies mag für Position 1 vielleicht noch zutreffen, läßt sich aber für Positionen 2 und 3 überhaupt nicht mehr nachvollziehen. Aus der Rechnung ist nicht ersichtlich, inwiefern hier der Kläger von einer Teilleistung von 21 % bzw. 29 % ausgeht (110, 111 GA). Ist aber die Rechnung insgesamt nicht prüf bar, ihre Darstellung auch für eine...