Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 124
Der Verkehrsrechtsschutz schützt den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller auf ihn zugelassenen Fahrzeuge (§ 21 Abs. 1 ARB 2010, 2.1.1 ARB 2012 bzw. 2.2.1 Muster-ARB 2019). Mitversichert sind auch die berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen dieser auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge. Darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer auch als Fahrer und Fahrgast jedes anderen Fahrzeugs sowie als Fußgänger und Radfahrer versichert (§ 21 Abs. 7 ARB 2010, 2.1.1 ARB 2012 bzw. 2.2.1 Muster-ARB 2019).
Rz. 125
Der Schadensersatz-Rechtsschutz deckt die gesamte Unfallregulierung einschließlich der Geltendmachung von Sachschäden, Personenschäden und Unterhaltsschäden, also alle gesetzlichen Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB und § 17 StVG. Die Rechtsschutzversicherung bietet allerdings nur Versicherungsschutz für die aktive Geltendmachung von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte (§ 3 Abs. 2a ARB 2010, 2.2.1 ARB 2012 bzw. 3.2.3 Muster-ARB 2019). Versicherungsschutz für die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, für die eigentlich der jeweilige Haftpflichtversicherer zuständig ist, kommt nur beim Vertragsrechtsschutz in Betracht, soweit im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden.
Rz. 126
Im Bereich der außergerichtlichen und gerichtlichen Regulierung ersetzt die Rechtsschutzversicherung die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten etc. (vgl. § 5 Abs. 1 ARB 2010, 2.3.1.2, 2.3.1.3 ARB 2012 bzw. 2.3.1.2 Muster-ARB 2019). Begrenzt wird die Erstattungspflicht jeweils durch die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. die fehlende Mutwilligkeit (§ 18 Abs. 1 ARB 2010 bzw. Ziffer 3.4 Muster-ARB 2019). Vertritt sich ein rechtsschutzversicherter Anwalt selbst, steht ihm gegen seinen Versicherer kein Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung zu.
Rz. 127
Kein Versicherungsschutz besteht dagegen bei Vorsatztaten (§ 3 Abs. 5 ARB 2010 bzw. 3.2.21 ARB 2012 bzw. 2019).
Rz. 128
Beispiel
Fahrer F lässt durch Anwalt A Klage gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer auf Ersatz von Unfallschäden erheben. Es stellt sich heraus, dass F den Unfall nur vorgetäuscht hat und die Beschädigungen an seinem Auto von einem anderen, selbstverschuldeten Unfall stammen.
Aufgrund des Vorliegens eines versuchten Betruges (§§ 263, 22, 23 StGB) ist der Rechtsschutzversicherer für dieses Verfahren leistungsfrei. Eventuell gezahlte Beträge kann er von F zurückfordern.
Rz. 129
Soweit die dem Versicherungsvertrag des Mandanten zugrunde liegenden ARB eine entsprechende Regelung enthalten, wird die Vergütung für eine Beratung – angelehnt an die Musterregelung in § 5 Abs. 1a ARB 2010 bzw. 2.3.1.2 ARB 2012/2019 – vom Rechtsschutzversicherer ggf. nur eingeschränkt ersetzt. Einige Unternehmen haben die erstattungsfähige Vergütung für eine Beratung auf die gesetzliche Kappungsgrenze beschränkt.
Rz. 130
Hinweis
Soweit der Mandant bei einem Unternehmen rechtschutzversichert ist, das eine solche Beschränkung in seine ARB aufgenommen hat, sollte der Anwalt bei Übernahme des Mandates darauf hinweisen, dass ggf. ein Teil der Vergütung vom Mandanten selbst getragen werden muss. Er erspart sich damit Diskussionen nach Abschluss der Angelegenheit, wenn der Mandant im Rahmen der Abrechnung erfährt, dass sein Versicherer eben nicht – wovon gemeinhin ausgegangen wird – sämtliche Kosten übernimmt.
Rz. 131
Ob der Rechtsschutzversicherer auch die zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts gehörende Umsatzsteuer zu übernehmen hat, hängt vom Mandanten ab. Ist dieser vorsteuerabzugsberechtigt und war die Einschaltung des Anwalts betrieblich veranlasst, kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dazu ist er gegenüber dem Versicherer im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, womit der Freistellungsanspruch in Höhe des Steuerbetrages nicht geltend gemacht werden kann.
Rz. 132
Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Befreiung von seiner gegenüber dem Anwalt bestehenden Verpflichtung. Soweit er bereits mit dieser Leistung durch Zahlung an den Anwalt in Vorlage getreten ist, steht ihm gegen den Versicherer ein Zahlungsanspruch zu. Im Deckungsprozess zwischen Rechtschutzversicherer und Mandant (Versicherungsnehmer), in dem die Höhe der Rahmengebühr des Anwalts nur Vorfrage ist, muss kein Gebührengutachten nach § 14 Abs. 2 RVG eingeholt werden.