Rz. 59

Scheidet das vereinfachte Festsetzungsverfahren aus, weil die Vergütung nicht zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehörte oder weil der Mandant nicht-gebührenrechtliche Einwendungen[24] erhebt (§ 11 Abs. 5 RVG), muss der Vergütungsanspruch eingeklagt oder im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

 

Rz. 60

Bei Rahmengebühren ist – soweit Streit über die Höhe der Gebühr entsteht – ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen (§ 14 Abs. 2 RVG). Die Überprüfung der vom Mandanten geforderten Rahmengebühr durch das Gericht erfolgt am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB. Die vom Anwalt getroffene Bestimmung zum Gebührensatz ist verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Ansonsten wird die Bestimmung durch Urteil getroffen. Da dem Anwalt jedoch ein gewisser Ermessensspielraum bei der Bestimmung der konkreten Gebühr zugebilligt wird, wird diese nur dann korrigiert, wenn sie die nach Ansicht des Gerichts "billige" Gebühr um mehr als 20 % übersteigt (sog. Toleranzgrenze).[25]

 

Rz. 61

 

Hinweis

Ist die Toleranzgrenze allerdings überschritten, so wird die angemessene Gebühr nach Ermessen des Gerichts festgesetzt und nicht etwa 120 % der als angemessen erachteten Gebühr.

[24] Der bloße Einwand, es bestehe eine Rechtsschutzversicherung, hindert die Festsetzung der Vergütung gegen den eigenen Auftraggeber nicht, da dieser nicht-gebührenrechtliche Einwand offensichtlich unbegründet ist: Der Vergütungsanspruch des Anwalts gegen seinen Mandanten wird durch die Existenz einer Rechtsschutzversicherung nicht beeinflusst (vgl. AG Köln AGS 2008, 35).
[25] AG Aachen JurBüro 2005, 192; AG Kehlheim JurBüro 2005, 195; AG Kempen AGS 2005, 252; AG Brühl NZV 2004, 416; AG Bielefeld AnwBl 2005, 224; Hansens, RVGreport 2005, 42, 46; Mayer/Kroiß (Winkler), RVG, § 14 Rn 54; Gerold/Schmidt (Mayer), RVG, § 14 Rn 12. Bezüglich der teilweise geforderten Ausweitung dieses Toleranzbereichs vgl. hier im Buch § 1 Rdn 115.

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