Rz. 1

Nach Abschluss der außergerichtlichen Regulierung bzw. des Rechtsstreits stellt sich die Frage, gegenüber wem und auf welche Weise die anwaltlichen Gebühren geltend zu machen sind.

 

Rz. 2

Dabei sind zum einen die verschiedenen vertraglichen bzw. erstattungsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zu berücksichtigen. Der Anwalt kann sich hinsichtlich seiner Vergütung in erster Linie an seinen Mandanten halten, der sie ihm aus dem geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag schuldet.[1] Der Mandant wiederum wird versuchen, die ihm entstandenen Anwaltskosten als Teil seines Schadens beim Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Führt dieses Vorgehen nicht zu einer vollen Erstattung, sind daneben Ansprüche des Mandanten gegen seine eigenen Versicherer zu prüfen.

 

Rz. 3

Auch die Art und Weise der Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche kann unterschiedlich sein. Es ist danach zu differenzieren, welches verfahrensrechtliche Stadium die Unfallregulierung letztlich erreicht hat.

 

Rz. 4

Führen schon die außergerichtlichen Verhandlungen zu einer Regulierung der Ansprüche, so müssen, wenn dabei keine Einigung über die Kosten getroffen wurde, die Anwaltskosten als eigenständige Schadensposition gegen den Gegner oder seinen Versicherer eingeklagt werden.

 

Rz. 5

Nach durchgeführtem Gerichtsverfahren und einer in seinem Sinne ergangenen Kostengrundentscheidung kann der Geschädigte die ihm entstandenen Anwaltskosten dagegen im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO anmelden, in der sie auch vollstreckungsfähig festgesetzt werden. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, die nicht von der Festsetzung erfasst werden. Dies sind beispielsweise die außergerichtlich entstandenen Gebühren,[2] die weder als Kosten des Mahnverfahrens im Sinne des § 699 Abs. 3 ZPO noch als Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden können. Denn sie stehen nicht in einem unabdingbaren, unmittelbaren Zusammenhang mit der Prozessführung.[3]

 

Rz. 6

Unterschiedliche Verfahren gibt es aber nicht nur im Erstattungsverhältnis des Mandanten zum Gegner, sondern auch im Verhältnis des Anwalts zum Mandanten. Denn während der Anwalt bei Vergütungsansprüchen, die sich auf ein gerichtliches Verfahren beziehen, die Festsetzung gegen seinen (mitunter zahlungsunwilligen) Mandanten nach § 11 RVG betreiben kann (sog. vereinfachtes Festsetzungsverfahren), ist er im Bereich der außergerichtlichen Tätigkeit auf eine Honorarklage angewiesen.

[1] Der Zahlungsanspruch besteht aufgrund der vertraglichen Beziehung zwischen Anwalt und Mandant unabhängig davon, ob und inwieweit der Unfallgegner für die Schäden einzustehen hat (z.B. wegen Mitverschuldens des Geschädigten) oder für sie einstehen kann (z.B. bei Unfallflucht oder Zahlungsunfähigkeit).
[2] Vgl. BGH JurBüro 2005, 261; OLG Hamburg MDR 2005, 898; OLG Frankfurt JurBüro 2005, 202; OLG Koblenz JurBüro 2005, 313; OLG Köln RVGreport 2005, 76; OLG Oldenburg RVGreport 2005, 433; OLG München MDR 2002, 237; OLG Nürnberg JurBüro 1995, 592; Enders, JurBüro 2004, 169, 170; Hartung, NJW 2004, 1409, 1415; Ruess, MDR 2005, 313, 314; Zöller (Herget), ZPO, § 104 Rn 21, Stichwort "Außergerichtliche Anwaltskosten"; offen gelassen von OLG Schleswig OLGR 2005, 528; a.A.: Stöber, AGS 2005, 45; Hünnekens, Rpfleger 2004, 445; OLG Hamburg zfs 2005, 201; AG Grevenbroich AGS 2005, 462; AG Hamburg ZMR 2005, 79.
[3] Zur Geltendmachung dieser Kosten, insbesondere der Geschäftsgebühr, vgl. Rdn 53 ff.

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