Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 1
Nach Abschluss der außergerichtlichen Regulierung bzw. des Rechtsstreits stellt sich die Frage, gegenüber wem und auf welche Weise die anwaltlichen Gebühren geltend zu machen sind.
Rz. 2
Dabei sind zum einen die verschiedenen vertraglichen bzw. erstattungsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zu berücksichtigen. Der Anwalt kann sich hinsichtlich seiner Vergütung in erster Linie an seinen Mandanten halten, der sie ihm aus dem geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag schuldet. Der Mandant wiederum wird versuchen, die ihm entstandenen Anwaltskosten als Teil seines Schadens beim Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Führt dieses Vorgehen nicht zu einer vollen Erstattung, sind daneben Ansprüche des Mandanten gegen seine eigenen Versicherer zu prüfen.
Rz. 3
Auch die Art und Weise der Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche kann unterschiedlich sein. Es ist danach zu differenzieren, welches verfahrensrechtliche Stadium die Unfallregulierung letztlich erreicht hat.
Rz. 4
Führen schon die außergerichtlichen Verhandlungen zu einer Regulierung der Ansprüche, so müssen, wenn dabei keine Einigung über die Kosten getroffen wurde, die Anwaltskosten als eigenständige Schadensposition gegen den Gegner oder seinen Versicherer eingeklagt werden.
Rz. 5
Nach durchgeführtem Gerichtsverfahren und einer in seinem Sinne ergangenen Kostengrundentscheidung kann der Geschädigte die ihm entstandenen Anwaltskosten dagegen im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO anmelden, in der sie auch vollstreckungsfähig festgesetzt werden. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, die nicht von der Festsetzung erfasst werden. Dies sind beispielsweise die außergerichtlich entstandenen Gebühren, die weder als Kosten des Mahnverfahrens im Sinne des § 699 Abs. 3 ZPO noch als Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden können. Denn sie stehen nicht in einem unabdingbaren, unmittelbaren Zusammenhang mit der Prozessführung.
Rz. 6
Unterschiedliche Verfahren gibt es aber nicht nur im Erstattungsverhältnis des Mandanten zum Gegner, sondern auch im Verhältnis des Anwalts zum Mandanten. Denn während der Anwalt bei Vergütungsansprüchen, die sich auf ein gerichtliches Verfahren beziehen, die Festsetzung gegen seinen (mitunter zahlungsunwilligen) Mandanten nach § 11 RVG betreiben kann (sog. vereinfachtes Festsetzungsverfahren), ist er im Bereich der außergerichtlichen Tätigkeit auf eine Honorarklage angewiesen.