Rz. 102

Kommt es im Rahmen der Unfallregulierung auch zu einem gerichtlichen Verfahren, so ist zwischen den zuvor für die außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Anwaltskosten und den Anwaltskosten für das gerichtliche Verfahren zu unterscheiden.

 

Rz. 103

Die Anwaltskosten für das gerichtliche Verfahren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, ggf. Einigungsgebühr, Auslagenpauschale, Umsatzsteuer) können im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 103 ff. ZPO angemeldet werden. Sie werden dann vom Gericht gegen den Gegner festgesetzt und können auf diese Weise vollstreckt werden. Im Kostenfestsetzungsverfahren können diejenigen Anwaltskosten berücksichtigt werden, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren notwendig waren (§ 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Basis für die Aufteilung der Kosten ist die in der gerichtlichen Entscheidung festgelegte Kostenquote.

 

Rz. 104

Diejenigen Anwaltskosten, die im Vorfeld des Prozesses (d.h. vor Anhängigkeit) entstanden sind, können dagegen im Regelfall nicht festgesetzt werden.[70] Denn § 91 Abs. 1 ZPO spricht von den "Kosten des Rechtsstreits". Betroffen von dieser Problematik sind die außergerichtliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) sowie eine eventuell entstandene Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung (Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG):

Die Geschäftsgebühr wird nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte – maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 – auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits angerechnet. Nach der Regelung in § 15a Abs. 1 RVG entsteht die Geschäftsgebühr jedoch – unabhängig von dieser Anrechnungsregelung – zunächst einmal selbstständig in voller Höhe. Sie wird allerdings (ebenso wenig wie die dazugehörige Auslagenpauschale[71] und die Umsatzsteuer) nicht im Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt.

Nimmt der Anwalt nach Erteilung des Prozessauftrages, aber vor Klageerhebung an einem Termin im Sinne von Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG teil und kommt es im nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr zu einem Termin, ist die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht im Klageverfahren, sondern für die außergerichtliche Tätigkeit entstanden.

 

Rz. 105

Die Rechtsprechung bejaht zwar die Erstattungs- und Festsetzungsfähigkeit von sog. Vorbereitungskosten. Dies sind aber nur diejenigen Kosten, die in Bezug auf einen Rechtsstreit aufgewandt werden und unmittelbar auf die Prozessführung gerichtet sind. Dagegen bezieht sich die Tätigkeit, die der Geschäftsgebühr sowie der Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung zugrunde liegt, nicht auf die Vorbereitung, sondern gerade auf die Vermeidung eines Rechtsstreits.[72]

[70] OLG Frankfurt JurBüro 2003, 201; anders wohl OLG Bamberg JurBüro 2003, 144.
[71] Die Auslagenpauschale unterliegt mangels gesetzlicher Regelung nicht der Anrechnung.
[72] BGH BB 2005, 516; OLG Koblenz AGS 2005, 516; OLG Frankfurt JurBüro 2003, 201; OLG München MDR 2002, 237; OLG Rostock JurBüro 1998, 199.

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