Rz. 163
Probleme können hinsichtlich der Frage auftreten, ob die durch eine Besprechung angefallenen Kosten notwendig i.S.v. § 91 ZPO waren. Der Begriff der Notwendigkeit wird vom Gesetz nicht näher definiert. Als "notwendig" werden die Kosten angesehen, die man in der konkreten Lage vernünftigerweise als sachdienlich bezeichnen kann. Hier wird die Rechtsprechung zeigen, welche Kosten als notwendig anzusehen sind. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, die Kosten möglichst niedrig zu halten. Der Begriff der Notwendigkeit kann aber nicht so weit gehen, dass nur die billigste Lösung akzeptiert wird.
Rz. 164
Für die Frage der Festsetzung einer Verfahrens- bzw. Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung ist die Entscheidung des BGH vom 9.10.2008 zu beachten. Danach können nur diejenigen Gebühren nach §§ 103 f. ZPO festgesetzt werden, die im Hinblick auf den Klagegegenstand angefallen sind; nicht jedoch solche, die im Hinblick auf nicht rechtshängige Forderungen entstanden sind:
Ausgangsfall: A verklagt B auf Zahlung von 5.000 EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung scheitert eine Einigung und die Klage wird abgewiesen. Es sind folgende Gebühren aus einem Streitwert von 5.000 EUR entstanden:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
434,20 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
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400,80 EUR |
3. |
Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
855,00 EUR |
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4. |
Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
162,45 EUR |
Gesamt |
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1.017,45 EUR |
Dieser Gebührenanspruch kann in voller Höhe auf Grundlage der Kostenentscheidung des klageabweisenden Urteils im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden, da die Gebühren im Hinblick auf die Forderung entstanden sind, auf die sich der Rechtsstreit bezog.
Rz. 165
1. Abwandlung: A verklagt B auf Zahlung von 5.000 EUR. Während des Rechtsstreits versuchen die Anwälte der Parteien in einem Telefonat vergeblich, eine Einigung über die Klageforderung herbeizuführen. Die Klage wird abgewiesen.
Es sind dieselben Gebühren wie im Ausgangsfall entstanden. Denn die Terminsgebühr entsteht nach Abs. 3 nicht nur für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, sondern auch für Besprechungen, die auf die Vermeidung bzw. Erledigung eines Verfahrens gerichtet sind. Voraussetzung ist in diesen Fällen nicht, dass die betreffende Forderung bereits rechtshängig ist. Vielmehr genügt es, wenn der Anwalt einen entsprechenden Verfahrensauftrag hat. Diese Anwaltskosten können ebenfalls in voller Höhe im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO zur Festsetzung angemeldet werden. Auch die Terminsgebühr für die außergerichtliche Besprechung über den Klagegegenstand ist nach neuer Rechtsprechung festsetzungsfähig. Während früher die Einbeziehung außergerichtlich entstandener Gebühren in das Kostenfestsetzungsverfahren abgelehnt wurde, weil sich die für die Entstehung maßgeblichen Tatsachen nicht aus den Verfahrensakten ergeben und die Festsetzung damit ihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Kosten verliere, beurteilt der BGH dies inzwischen anders. Eine Festsetzung der Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung kann erfolgen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr unstreitig sind, wenn sie nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten und sogar dann, wenn die Parteien über die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr streiten, diese aber hinreichend glaubhaft gemacht sind.
Rz. 166
2. Abwandlung: A verklagt B auf Zahlung von 5.000 EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtern die Parteien eine Einigung unter Einbeziehung einer nicht rechtshängigen Forderung i.H.v. 3.000 EUR, hinsichtlich derer Prozessauftrag besteht. Eine Einigung scheitert jedoch und die Klage wird abgewiesen. Es sind folgende Gebühren entstanden:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 aus 5.000 EUR |
|
434,20 EUR |
2. |
0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 2 aus 3.000 EUR |
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177,60 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 max. eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 8.000 EUR (wird nicht überschritten) |
652,60 EUR |
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3. |
1,2-Terminsgebühr aus 8.000 EUR, VV 3104 |
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602,40 EUR |
4. |
Auslagenpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.234,20 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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234,50 EUR |
Gesamt |
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1.468,70 EUR |
Die Terminsgebühr entsteht aus der Höhe des Gesamtstreitwertes, weil auch die Verhandlung über im konkreten Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche gemäß VV 3104 Abs. 2 eine Terminsgebühr auslöst. Es ist lediglich eine Anrechnung vorgesehen, falls die betreffenden Ansprüche in einem anderen Verfahren rechtshängig sind und dort wiederum eine Terminsgebühr anfällt.
Hinsichtlich der Festsetzung dieser Anwaltskosten im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO ist nun zu differenzieren: Festsetzungsfähig sind nur diejenigen Gebühren, die im Hinblick auf die im konkreten Verfahren rechtshängige Forderung entstanden sind. Entscheidend ist also nicht, welcher Tatbestand der Terminsgebühr (außergerichtliche Besprechung, Verhandlungstermin vor Gericht etc.) im Einzelfall verwirklicht wurde, sondern auf welche Forderung...