Rz. 150
Die Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG (vgl. dazu § 1 Rdn 192 ff.) ist nach herrschender Meinung nicht vom Rechtsschutzversicherer zu erstatten, da es sich nicht um erforderliche Kosten im Sinne von § 1 ARB 2010 bzw. 1. ARB 2012, sondern um vermeidbare Kosten handele. Für die Entgegennahme von Schadensersatzleistungen sei anwaltliche Hilfe nicht erforderlich, so dass der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung nach § 17 Abs. 5c ARB 2010 bzw. 4.1.1.3 ARB 2012/2019 begehe, wenn er Zahlungen über den Anwalt abwickle.[104] Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn:
▪ | der Gegner eigenmächtig ohne Veranlassung an den Anwalt des Versicherten zahlt, |
▪ | eine komplizierte Unfallschadensregulierung vorliegt, die eine Überwachung der Zahlungsabwicklung durch den Anwalt erforderlich macht oder |
▪ | der Mandant aufgrund besonderer Umstände (Krankheit, Aufenthalt im Ausland, fehlende Kontoverbindung) keine Zahlungsabwicklung vornehmen kann.[105] |
In diesen Fällen kann der Mandant die Hebegebühr von seinem Rechtsschutzversicherer erstattet verlangen.
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