Rz. 150

Die Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG (vgl. dazu § 1 Rdn 192 ff.) ist nach herrschender Meinung nicht vom Rechtsschutzversicherer zu erstatten, da es sich nicht um erforderliche Kosten im Sinne von § 1 ARB 2010 bzw. 1. ARB 2012, sondern um vermeidbare Kosten handele. Für die Entgegennahme von Schadensersatzleistungen sei anwaltliche Hilfe nicht erforderlich, so dass der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung nach § 17 Abs. 5c ARB 2010 bzw. 4.1.1.3 ARB 2012/2019 begehe, wenn er Zahlungen über den Anwalt abwickle.[104] Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn:

der Gegner eigenmächtig ohne Veranlassung an den Anwalt des Versicherten zahlt,
eine komplizierte Unfallschadensregulierung vorliegt, die eine Überwachung der Zahlungsabwicklung durch den Anwalt erforderlich macht oder
der Mandant aufgrund besonderer Umstände (Krankheit, Aufenthalt im Ausland, fehlende Kontoverbindung) keine Zahlungsabwicklung vornehmen kann.[105]

In diesen Fällen kann der Mandant die Hebegebühr von seinem Rechtsschutzversicherer erstattet verlangen.

[104] Differenzierend: AnwK-RVG (N. Schneider), VV 1009 Rn 84 f. m.w.N.
[105] LG Detmold AGS 2003, 129 m. Anm. N. Schneider.

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