Rz. 84

Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung sind Hebegebühren zwar grundsätzlich vom Deckungsschutz erfasst.[102] Nach h.M. begeht der Versicherte allerdings eine Obliegenheitsverletzung nach § 15 ARB 75 = § 17 Abs. 5c Buchst. cc ARB 1994/2000, wenn er Zahlungen über den Anwalt abwickelt, da dies nicht notwendig sei.[103] In dieser generellen Form ist diese Auffassung allerdings nicht haltbar. Eine Obliegenheitsverletzung setzt ein Verschulden, zumindest eine Verursachung des Versicherten voraus. Daran fehlt es, wenn der Gegner eigenmächtig ohne Veranlassung des Versicherten an dessen Anwalt zahlt. Abgesehen davon gibt es auch Fälle, in denen die Zahlungsabwicklung über den Anwalt geboten ist (z.B. bei einem längeren Auslandsaufenthalt des Auftraggebers) und somit nicht gegen den Grundsatz der kostensparenden Interessenwahrnehmung verstößt. Insoweit ist dann auch ein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig.[104] Letztlich wird man hier die gleichen Maßstäbe anlegen können wie bei der Kostenfestsetzung.

 

Rz. 85

Weiter geht zu Recht das AG Hamburg,[105] das darauf hinweist, dass es nicht einzusehen sei, weshalb der Versicherungsnehmer den Anwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche im Klageverfahren beauftragen dürfe, nicht jedoch nachher bei der Überprüfung, ob der zu zahlende Betrag auch eingegangen ist; die Versicherungsbedingungen stellten allein darauf ab, ob Aussicht auf Erfolg bestehe; nur dann, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig sei, könne der Versicherungsschutz eingeschränkt werden. Das sei aber nicht schon dann der Fall, wenn der Versicherte den Anwalt beauftrage, Zahlungen einzuziehen.

[102] van Bühren/Plote, ARB, § 5 Rn 40; siehe dazu auch Henke in Anm. zu OLG Karlsruhe AGS 2006, 408.
[103] AG Schorndorf JurBüro 1982, 1348; LG Hagen zfs 1990, 14.
[104] Siehe dazu Henke in Anm. zu OLG Karlsruhe AGS 2006, 408.
[105] AG Hamburg VersR 1975, 798.

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