Rz. 151

Folgt der Beratung des Mandanten eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger, so besteht für die Beratungstätigkeit nur dann ein eigener Gebührenanspruch, wenn die Anrechnung nach § 34 Abs. 2 RVG ausgeschlossen wurde (vgl. dazu § 1 Rdn 28). Bei Ausschluss der Anrechnung dürfte die Erstattung der Beratungsvergütung problematisch sein, da der – vom gesetzlichen Grundfall abweichende – Ausschluss der Anrechnung vom Mandanten ohne Rechtspflicht vereinbart wurde und damit nach § 5 Abs. 3a ARB 2010 bzw. 3.3.1 ARB 2012/2019 keine Kostenübernahmepflicht besteht.

 

Rz. 152

 

Hinweis

Im Hinblick auf eine mögliche Kulanzleistung des Versicherers sollten die entsprechenden Kosten gleichwohl geltend gemacht werden.

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