Rz. 30

Hat der Anwalt mit dem Rechtsschutzversicherer seines Mandanten ein sog. Rationalisierungsabkommen geschlossen (zu den Einzelheiten vgl. § 1 Rdn 142 ff.), so kann es vorkommen, dass die dort vereinbarten Gebühren hinter den gesetzlichen Gebühren, die der Mandant schuldet, zurückbleiben.

 

Rz. 31

 

Beispiel

Der Rechtsschutzversicherer bietet ein Rationalisierungsabkommen an, wonach die Geschäftsgebühr pauschal mit einer 1,0-Gebühr abgegolten wird.

Für jede Tätigkeit, die nach Nr. 2300 VV RVG mit einem höheren Gebührensatz abgerechnet werden könnte, verbleibt demnach eine Gebührendifferenz.

 

Rz. 32

Erklärt sich der Anwalt gegenüber dem Rechtsschutzversicherer mit einer solchen pauschalen Abrechnung einverstanden, so wirkt dieser Verzicht auf eventuelle Mehrforderungen auch zugunsten des jeweiligen Mandanten. Denn der Rechtsschutzversicherer soll gerade für diejenigen Kosten aufkommen, die der Versicherungsnehmer gegenüber dem Anwalt zu tragen hat. Gibt der Anwalt sich daher gegenüber dem Versicherer mit weniger zufrieden, so liegt darin die konkludente Erklärung, die Differenz auch nicht beim Versicherungsnehmer einzufordern.

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