Dr. Julia Bettina Onderka, Dr. Michael Pießkalla
Rz. 47
Der Vergütungsanspruch des Anwalts ist nach Erledigung des Auftrags bzw. Beendigung der Angelegenheit fällig (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG). In einem gerichtlichen Verfahren tritt die Fälligkeit auch dann ein, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Allein die Fälligkeit reicht jedoch nicht aus, um die Vergütung vom Mandanten einfordern zu können. Denn nach § 10 RVG kann der Anwalt – abgesehen von den Fällen der Vorschussanforderung – eine Vergütung vom Mandanten nur auf der Grundlage einer unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern. Ohne eine solche Abrechnung braucht der Auftraggeber die Vergütung nicht zu zahlen und gerät nicht in Verzug. Allerdings ist anerkannt, dass die Berechnung auch erst im Vergütungsprozess erteilt werden kann. Dies kann u.a. dann von Bedeutung sein, wenn der Versuch, dem Mandanten die Abrechnung zu erteilen, an der fehlenden Zustellbarkeit scheitert. In diesem Falle sollte es möglich sein, Klage auf Vergütung zu erheben und diese einschließlich der Berechnung öffentlich zustellen zu lassen. Ergeht sodann Versäumnisurteil, ist der Vergütungsanspruch trotz fehlender außergerichtlicher Abrechnung tituliert.
Rz. 48
Der Anwendungsbereich von § 10 RVG beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber. In der Praxis kommt es teilweise vor, dass der Unfallgegner die Erstattung von Anwaltskosten mit dem Hinweis ablehnt, ihm sei noch keine Abrechnung nach § 10 RVG erteilt worden. Das ist falsch. Der Unfallgegner ist nicht Auftraggeber des Anwalts, sondern schuldet die anwaltliche Vergütung als Teil des unfallbedingten Schadens. Insofern kann er keine Abrechnung nach § 10 RVG verlangen. Gleiches gilt für den Rechtsschutzversicherer des Mandanten.
Rz. 49
Hinweis
Soweit der Anwalt auf Wunsch des Gegners die Honorarrechnung auf dessen Namen ausstellt, muss er den tatsächlichen Leistungsempfänger – also den eigenen Mandanten – in der Rechnung aufführen (§ 14c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UStG). Er schuldet ansonsten den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.
Rz. 50
Gemäß § 10 Abs. 2 RVG müssen in formeller Hinsicht in der Berechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, gezahlte Vorschüsse sowie eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes enthalten sein, darüber hinaus die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses. Rechnet der Anwalt Wertgebühren ab, muss er auch den Gegenstandswert angeben. Die Berechnung muss schließlich vom Anwalt unterzeichnet sein.
Rz. 51
Auch wenn der Anwalt nicht die gesetzliche, sondern eine vereinbarte Vergütung verlangt, wird eine Berechnung im Sinne von § 10 RVG gefordert, wobei sich die inhaltlichen Anforderungen naturgemäß in erster Linie nach der Vergütungsvereinbarung richten.
Rz. 52
Beispiel
Hat der Anwalt mit dem Auftraggeber ein Stundenhonorar vereinbart, so muss er nach Abschluss des Mandates die geleistete Arbeit konkret nach Datum, Dauer und Inhalt der Tätigkeit darlegen sowie die darüber hinaus geforderten Auslagen (Reisekosten etc.) aufschlüsseln.