Leitsatz

Der Streitwert einer Klage auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten bemisst sich nach dem 3½-fachen Jahresbetrag des fiktiven Minderungsbetrags. Berechnungsgrundlage für die Minderung bildet die gesamte Kaltmiete einschließlich der Betriebskostenvorschüsse.

 

Fakten:

Die Parteien streiten über die Bewertung des Streitwerts bei einer Klage des Mieters auf Durchführung der Instandsetzungsarbeiten. Das Gericht berechnet den Streitwert einer Klage eines Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten entsprechend den §§ 3 und 9 ZPO nach dem 3½-fachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung wegen der betreffenden Mängel und schließt sich damit der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an. Die Mietminderung und der Anspruch auf Instandsetzung entsprechen einander wertmäßig, so dass der Instandsetzungsanspruch nicht geringer zu bewerten ist, als die Klage auf Zahlung der geminderten Miete. Es kommt nicht darauf an, ob der Instandsetzungsanspruch höher liegt als der Jahresbetrag der Miete. Für die Minderung ist von der Bruttokaltmiete (Gesamtmiete inklusive Betriebskostenvorschüsse aber exklusive Heizkostenvorschüsse) zu Grunde zu legen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 23.05.2002, 8 W 107/02

Fazit:

Das Gericht 1. Instanz hatte den Streitwert entsprechend einer einjährigen Minderungsquote festgesetzt und darauf abgestellt, dass hier die Höchstgrenze liege: Ein Ausschnitt aus dem Vertragsverhältnis (Instandsetzung) könne nicht höher bewertet werden, als der Streit über das gesamte Mietverhältnis (eine Jahresmiete). Die Festsetzung des Streitwertes bei Instandhaltung nach dem 3½-fachen Jahresbetrag der fiktiven Mietminderung ist üblich.

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