Normenkette
ZPO §§ 3, 9
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 29 O 469/01) |
Tenor
Der Streitwert wird auf 19.059,18 DM = 9.744,80 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist gem. den §§ 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig und auch begründet.
Der Streitwert der Klage eines Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten bemisst sich entspr. den §§ 3 und 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der (fiktiven) Minderung wegen der betreffenden Mängel.
Der Senat schließt sich damit der wohl herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Lit. an (OLG Hamburg v. 27.6.1995 – 4 W 26/95, WuM 1995,595; LG Berlin, ZK 67, GE 2000, 472; LG Berlin, ZK 65, GE 2002,1991; LG Berlin, ZK 63, GE 2002,192; Bub/Treier/Fischer Handbuch der Geschäfts- und Wohnraumiete: 3. Aufl., VIII Rz. 239; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., V, Rz. 88; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60 .Aufl., Anh. § 3 Rz. 82). Dafür spricht, dass die Mietminderung und der Anspruch auf Instandsetzung einander wertmäßig entsprechen, so dass letzterer nicht geringer zu bewerten ist als die Klage auf Zahlung des – infolge Minderung – einbehaltenen Mietzinses. Soweit des LG den Streitwert in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 GKG auf die einjährige Minderungsquote festgesetzt hat und insb. darauf abgestellt hat, dass der Ausschnitt aus dem Vertragsverhältnis nicht höher bewertet werden könne als der Streit über das gesamte Mietverhältnis, wird damit der Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 16 Abs. 1 GKG nicht ausreichend beachtet. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 GKG ist der Jahresbetrag maßgebend, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Miet,-Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen wird auch für andere Ausschnitte aus dem Mietverhältnis durchaus ein höherer Wert als der Jahresbetrag angenommen. Dies ist beispielsweise im Bereich der gewerblichen Miete für Mieterhöhungsklagen oder Klagen auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen der Fall (Kinne/Schach, Miete und Mietprozessrecht, 3. Aufl., Teil II, Rz. 291 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
Nach der Rechtsprechung des Senats (KG, Urt. v. 14.8.2000 – 8 U 7898/99, KGReport Berlin 2001, 24) ist für die Minderung von der Bruttokaltmiete (Gesamtmiete ohne Heizkostenvorschüsse) auszugehen. Es ist daher ein Mietzins von 3.781,60 DM (2.900 DM zzgl. Betriebskostenvorschuss von 360 DM und zzgl. MwSt. von 521,60 DM) zugrundezulegen. Bei einer Minderungsquote von 12 % ergibt sich folglich ein monatlicher Minderungsbetrag von 453,79 DM, so dass der Streitwert auf 19.059,18 DM (453,79 DM × 42 Monate) = 9.744,80 Euro festzusetzen war.
Die Entscheidung ergeht gem. § 25 Abs. 4 GKG kosten- und gebührenfrei.
Bieber Spiegel Dr. Henkel
RiLG
Fundstellen
Haufe-Index 1102818 |
IWR 2002, 71 |
KG-Report 2002, 362 |