Rz. 102
Die Verwendung des Namens von Gesellschaftern oder vom Geschäftsinhaber ist seit dem HRefG 1998 nur noch in der Partnerschaftsgesellschaft obligatorisch. Allen anderen Rechtsträgern steht es daher jetzt grds. frei, "ob" und "wie" sie ihre fakultative Personenfirma bilden.
Die Frage, ob bei einer freiwillig gewählten Personenfirma der Name eines Nichtgesellschafters bzw. bei der KG des Kommanditisten verwendet werden darf, ist aber weiterhin umstritten. Von den ablehnenden Stimmen wird zur Begründung nicht genau genug differenziert. Entscheidender Aspekt ist allein die Irreführungseignung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB. Danach ist nur eine für das Registergericht "ersichtliche" Irreführung über verkehrswesentliche (wettbewerbsrelevante) geschäftliche Verhältnisse relevant. Daher kommt letztlich nur die Irreführung über die persönliche Haftung des Namensgebers infrage. Der Geschäftsverkehr darf sich nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB und in dem vorauszusetzenden Bewusstsein der Änderungen des deutschen Firmenrechts nicht mehr darauf verlassen, dass der Namensbestandteil der Firma einer KG geeignet ist, den persönlich haftenden Gesellschafter zu identifizieren, sodass die Aufnahme des Namens des Kommanditisten nicht als Irreführung über die Person des Komplementärs anzusehen ist. Die Tatsache, dass der Namensgeber in irgendeiner sonstigen Beziehung zum betreffenden Unternehmen steht, ist als solches kein verkehrswesentliches geschäftliches Verhältnis.
Rz. 103
Bei einer Kapitalgesellschaft können die angesprochenen Verkehrskreise schon wegen des eindeutigen Rechtsformzusatzes nicht zu Unrecht einen persönlich haftenden Gesellschafter vermuten. Das Gleiche gilt für die Personenhandelsgesellschaften mit einem Rechtsformzusatz nach § 19 Abs. 2 HGB (insb. die GmbH & Co. KG). Aber auch bei einer gesetzestypischen Personenhandelsgesellschaft oder einem Einzelkaufmann war die zuverlässige Information über die persönliche Haftung des Namensgebers aus der Firma wegen der Möglichkeit der Firmenfortführung trotz Inhaber- oder Gesellschafterwechsel nach §§ 22 und 24 HGB schon früher eingeschränkt. Wegen der Aufgabe der obligatorischen Personenfirma für diese Rechtsträger können die angesprochenen Verkehrskreise seit dem HRefG 1998 überhaupt nicht mehr mit Informationen in der Firma über den Geschäftsinhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter rechnen.
Selbst wenn eine Irreführung über die Stellung des Namensgebers als persönlich haftenden Gesellschafter oder Geschäftsinhaber infrage kommt, ist diese jedenfalls nicht verkehrswesentlich (wettbewerbsrelevant), wenn es sich um einen Fantasienamen, den Namen eines lange verstorbenen Prominenten oder eine den angesprochenen Verkehrskreisen unbekannte oder im Geschäftsleben unbedeutende Person handelt. Denn es fehlt dann jede Assoziation bzgl. Bonität, Geschäftsgewandtheit oder einer ähnlichen verkehrswesentlichen Eigenschaft.