Rz. 157
Führte der Einzelkaufmann früher eine Personenfirma, so musste er seinen Familiennamen so in der Firma führen, wie er im Personenstandsregister verzeichnet war. Dies wird z.T. auch nach heutigem Recht weiterhin verlangt. Danach soll jede Veränderung (Abkürzung) des Familiennamens auch jetzt noch grds. unzulässig sein, ebenso eine Abweichung in der Schreibweise des Namens. Diese strengen Anforderungen sind in Anbetracht der Zulässigkeit auch einer Fantasiepersonenfirma (vgl. dazu und zur Verwendung des Namens von Nichtgeschäftsinhabern ausführlich Rdn 102 f.) nicht mehr haltbar. Grenze der Zulässigkeit ist nach heutigem Recht allein die Irreführungseignung nach § 18 Abs. 2 HGB. Einen Vornamen braucht er nach neuem Recht nicht mehr hinzuzufügen, weil es an einer gesetzlichen Festlegung fehlt. Es steht ihm aber frei, einen (oder mehrere) Vornamen in die Firma aufzunehmen. Gegen Abkürzung und Kurzform des Vornamens können nach heutigem Recht keine Bedenken bestehen.
Weil jetzt beim Einzelkaufmann sogar eine Fantasiefirma zulässig ist, kann auch ein Künstlername oder ein Deckname sowie ein Fantasiename verwendet werden.
a) Doppelnamen, Adelstitel, akademische Grade
Rz. 158
Ein Doppelname war früher vollständig in die Firma aufzunehmen. Unzulässig war es dagegen, den Familien- und den Geburtsnamen (unterscheiden sich beide) als Doppelnamen zu führen. Adelsbezeichnungen gelten nach Art. 109 Abs. 3 WeimRV als Teil des Namens; nach Art. 123 GG hat die Bestimmung Bestand. Adelstitel durften daher in der Firma nicht fehlen. All diese Einschränkungen sind nach neuem Firmenrecht nicht mehr haltbar. Da der Einzelkaufmann seinen Namen in der Firma überhaupt nicht mehr führen muss, kann er ihn auch nur in Teilen oder zusammengesetzt mit dem Geburtsnamen führen. Regelmäßig sind solche Angaben schon nicht geeignet, über die Person des Geschäftsinhabers in die Irre zu führen. Jedenfalls fehlt es insofern an der wettbewerblichen Relevanz. Aus dem gleichen Grund ist auch die Problematik bzgl. des unterschiedlichen Ehenamens firmenrechtlich entschärft. Grenze der Zulässigkeit ist allein die Irreführungseignung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB. Dagegen sind akademische Grade wie der Doktor nicht Bestandteil des Namens. Wie schon zum alten Recht können sie, müssen aber nicht in die Firma aufgenommen werden.
b) Schreibweise, fremdsprachige Namen
Rz. 159
Die Schreibweise musste nach altem Recht dem geführten Namen entsprechen. Die Übertragung des deutschen Familiennamens in eine fremde Sprache und umgekehrt die "Eindeutschung" eines fremden Namens und die Aufnahme von so veränderten Namen in die Firma wird z.T. auch nach neuem Firmenrecht noch für unzulässig gehalten. Dies ist nach der hier vertretenen Auffassung zur Liberalisierung auch der Personenfirma nicht mehr haltbar. Insb. besteht keine Verpflichtung mehr, in der Firma Informationen über den Geschäftsinhaber aufzunehmen. Einerseits kann der fremde Name dem Inländer nichts sagen und von ihm als jetzt zulässige Fantasiebezeichnung qualifiziert werden. Schon das BayObLG hat ausgesprochen, eine Firma dürfe nicht deshalb beanstandet werden, weil der bei der Firmenbildung verwendete Familienname nicht als solcher erkennbar ist. Besitzt die Firma – es ging um den Familiennamen "Mesirca" – für das Publikum keine Aussagekraft, so kann sie auch nicht täuschen. I.Ü. kommt es für die Personenfirma nicht darauf an, ob ein Name als solcher verständlich, bekannt und aussagekräftig ist. Auch spricht nach neuem Firmenrecht – in den Grenzen des § 18 Abs. 2 HGB – nichts mehr dagegen, dass sich ein Kaufmann "Schultz" in seiner Firma z.B. der polnischen Schreibweise des Namens "Szulc" bedient, um – wahrheitsgemäß – auf seine polnische Herkunft hinzuweisen.
Rz. 160
Geringfügige Abweichungen waren schon früher und sind auch jetzt noch zulässig. So können die Umlaute durch "ae",...