Leitsatz (amtlich)
Die Verwendung eines fiktiven Namens für einen Einzelkaufmann ist nicht irreführend.
Normenkette
HGB § 18 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Passau (Beschluss vom 27.09.2012; Aktenzeichen 95 AR 347/12) |
Tenor
I. Der Beschluss des AG Passau - Registergericht - vom 27.9.2012 wird aufgehoben.
II. Das AG wird angewiesen, die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Handelsregister zu vollziehen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ließ unter dem 30.8.2012 ihre Anmeldung zum Handelsregister unter der Firma "E. D. e. K." beantragen. Der Firmenname "E. D." entspricht nicht ihrem bürgerlichen Namen. Das AG wies die Anmeldung mit dem angegriffenen Beschluss zurück. Es liege ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot aus § 18 Abs. 2 HGB vor. Es werde auf den Namen "E. D." Bezug genommen, daher sei weder eine Phantasiefirma noch eine Mischform zwischen Sach- und Phantasiefirma gegeben. Der Name stehe in keinerlei Bezug zur Firmeninhaberin. Es werde eine Firmenbildung mit dem Namen eines Dritten vorgenommen. Die Verwendung des Namens einer Person, die nicht an dem Unternehmen beteiligt sei, sei aber jedenfalls bei einer Einzelfirma regelmäßig zur Irreführung über wesentliche Geschäfte geeignet. Die "Täuschungseignung über den Firmeninhaber" liege bei den angesprochenen Verkehrskreisen äußerst nahe.
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass der gewählte Name "E. D." tatsächlich ein Phantasie- bzw. Deckname sei. Hinsichtlich der Irreführungsgefahr käme es lediglich darauf an, ob eine solche konkret bestehe, etwa weil eine Inhaberin "E. D." ein entsprechendes Geschäft schon einmal betrieben habe. Dies sei nicht der Fall. Im Übrigen werde der Name E. D. von keiner Person in der Bundesrepublik Deutschland geführt.
Das AG hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, da der Name "E. D." nach allgemeinen Sprachverständnis ohne weiteres als eine Kombination von Vor- und Familiennamen verstanden werde. Daher sei eine Phantasiefirma gegeben. Sollte es sich bei dem Namen um einen Decknamen handeln, sei ein Deckname allein zur Firmierung nicht zulässig.
II. Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat Erfolg, weil von dem von der Beschwerdeführerin gewählten Firmennamen "E. D." keine relevante Irreführungsgefahr ausgeht.
Nach der aktuellen Fassung des § 18 Abs. 2 HGB kann die Eintragung einer Firma in das Handelsregister nur dann abgelehnt werden, wenn der gewählte Firmenname über geschäftliche Verhältnisse irreführt, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind (vgl. etwa MünchKomm/HGB/Heidinger, 2. Aufl. 2005, Rz. 22 vor § 17 HGB m.w.N.; aber auch aus der Rechtsprechung LG Landshut, MittBayNot 2000, 333; OLG Oldenburg BB 2001, 1373; LG Frankfurt/O. GmbHR 2002, 966; LG Limburg, GmbHR 2006, 261 [262]; OLG Saarbrücken Rpfleger 2006, 415 sowie OLG Jena NZG 2010, 1354).
Eine Irreführung kommt im vorliegenden Fall durch den Namen "E. D." nicht in Betracht. Es ist zwar richtig, dass der gewählte Name den Anschein eines Vor- und Nachnamens erweckt, zumal der Nachname "D." nach einer Internetrecherche in Telefonverzeichnissen in Deutschland - wenn auch selten - und nicht in Kombination mit dem Vornamen "E." vorkommt. Das bedeutet aber lediglich, dass für die Bezeichnung der Firma ein nicht existenter Name verwendet wird. Bei der Prüfung, ob hierdurch die angesprochenen Verkehrskreise irregeführt werden, ist zunächst danach zu fragen, welchen Sinn der Handelsname nach dem seit 1998 reformierten Handelsrecht hat. Nach dem - nun - liberalisierten Firmenrecht sind den Unternehmern größere Wahlmöglichkeiten bei der Bildung aussagekräftiger und werbewirksamer Firmen eingeräumt worden. Daher sind seit dem auch Phantasie-, Sach- und Personenfirmen oder Mischformen zulässig (vgl. dazu statt aller MünchKomm/HGB/Heidinger, a.a.O., Rz. 5). Deshalb birgt die Verwendung des Namens einer tatsächlich nicht existierenden Person nach aktuellem Recht keine relevante Irreführung.
Im Übrigen kann schon nach den hergebrachten Regelungen der §§ 22, 24 HGB über die Fortführung des Firmennamens bei Erwerb des Handelsgeschäfts bzw. Änderungen im Gesellschafterbestand nicht erwartet werden, dass die Firma Aufschluss über den bürgerlichen Namen des Geschäftsinhabers gibt. Kennt - wie hier - der durchschnittliche Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise den Träger des verwendeten Namens nicht, kann durch ihn auch keine Verwechslung entstehen (so Burgard in Staub, 5. Aufl. 2009, Rz. 56 zu § 18 HGB). Deshalb reicht es aus, wenn die Personenfirma irgendeinen Familiennamen enthält (Ensthaler/Steitz, 7. Aufl. 2007, Rz. 8 zu § 18 HGB). Es ist auch die Verwendung des Namens einer (fiktiven) Person zulässig, die keinen Bezug zum Unternehmen hat. Zu einer Täuschung kommt es nicht, weil der Verkehr nach der aktuellen Rechtslage nicht erwarten kann, durch den Firmennamen über den bürgerlichen Namen des Inhabers einer Personenfirma informiert zu werden (a.a.O., Rz. 31). Von dem hier verwendeten Namen geht, wie gesagt, keine konkrete Irreführungsgefahr aus, so da...