Leitsatz (amtlich)
Die Verwendung eines Namens (hier: des verstorbenen Urgroßvaters der Mehrheitsgesellschafter "L. D.") in der Firma eines über das Internet handelnden Autohauses ("A. L. D. GmbH & Co KG") ist zur Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB solange nicht geeignet, wie eine hierdurch signalisierte personelle Beteiligung schon deshalb wirtschaftliche Entscheidungen nicht beeinflussen kann, weil die maßgeblichen Verkehrskreise mangels Kenntnis dieser Person ein Vertrauen mit ihr nicht verbinden.
Normenkette
HGB § 18 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Beschluss vom 11.03.2016; Aktenzeichen HRA.) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats an das Registergericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Die Beteiligte ist unter der Firma A. W. GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 4.1.2016 hat die Beteiligte die - geänderte - Firma "A. L. D. GmbH & Co. KG" zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Firma der persönlich haftenden Gesellschaft lautet nach einer Änderung der Firmierung nunmehr "A. D. Verwaltungs GmbH".
Das Handelsregister hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die gewählte Firma sei zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB geeignet. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass durch die Werbung und den Vertrieb von Fahrzeugen über das Internet nicht nur lokale Verkehrskreise angesprochen würden. Es handele sich nicht um eine Sachfirma, sondern um eine Personenfirma, denn als solche werde sie wahrgenommen. Verstärkt werde diese Wahrnehmung durch den Firmenbestandteil "Autohaus". Der gewählte Firmenkern indiziere, dass eine Person mit Namen L. D. gesellschaftsrechtlich zumindest Einfluss auf den Betrieb eines Autohauses habe, was im vorliegenden Fall allerdings erkennbar nicht gegeben sei. Soweit es sich bei dem Namensgeber angeblich um einen Vorfahren (Urgroßvater) eines Teils der Gesellschafter handele, sei ein aktueller Bezug zu der Gesellschaft nicht gegeben und auch aus den Namensgebungen seit Eintragung in das Handelsregister nicht ersichtlich. Auf eine Erwähnung in der Darstellung der "Firmengeschichte" durch das Unternehmen komme es nicht an. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Vertrieb von Automobilen in den letzten Jahrzehnten erhebliche strukturelle Änderungen erfahren habe. Ein Bezug der Person "L. D." zur Gesellschaft sei daher allenfalls anekdotischer Art. Ein Bezug zum gegenwärtigen Geschäft des Unternehmens bestehe offensichtlich überhaupt nicht. Maßgeblich für die Frage, ob eine Täuschung vorliege, seien allein die angesprochenen Verkehrskreise der Gegenwart. Unter diesem Maßstab habe die Anmeldung nicht vollzogen werden können. In Betracht wäre allerdings eine Firmierung unter dem unveränderten Namen der persönlich haftenden Gesellschafterin gekommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie anführt, Hintergrund der mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgestimmten Änderung sei, dass die aktuellen Mehrheitsgesellschafter die Urenkel des L. D. seien und dass diese bereits eine Vielzahl von Autohäusern unter gleicher oder ähnlicher Firmierung im Rheinland betrieben. Es sei hier eine Sachfirma unter Verwendung des Namens einer seit längerem verstorbenen Person gebildet. Eine Eignung zur Irreführung des Rechtsverkehrs werde in diesem Fall allenfalls dann angenommen, wenn es keinerlei Bezug der verstorbenen Person zum Unternehmen gebe. Eine solche Beziehung gebe es hier aber, da L. D. der Urgroßvater der Familie Da. (Mehrheitsgesellschafter der KG) sei. Die Familie Da. betreibe unter dieser Firmierung eine Vielzahl von Autohäusern im ganzen Rheinland. Soweit die Identität der Firma von Komplementärin und KG gefordert werde, handele es sich um einen anderen Aspekt. Es gebe keinen Grundsatz, wonach bei einer GmbH & Co. KG die Firma aus dem Namen der GmbH oder deren Unternehmensgegenstand gebildet sein müsse.
II. Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist gem. §§ 63, 64 FamFG fristgerecht und formgültig eingelegt worden. Sie ist gem. § 69 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG bei dem Senat zur Entscheidung angefallen.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Gem. § 18 Abs. 2 HGB kann die Eintragung einer Firma in das Handelsregister abgelehnt werden, wenn der gewählte Firmenname über geschäftliche Verhältnisse irreführt, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Zur Irreführung geeignet sind solche Angaben, die bei einem Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise Fehlvorstellungen hervorrufen können. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise, z.B. Käuferschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber zu beurteilen. Als Maßstab dient die Sicht des durchschnittlichen Ange...