Rz. 77
Insb. sog. Bildzeichen (auch bildhafte Zeichen genannt) erfüllen in dem oben dargestellten Sinne keine Namensfunktion und sind damit nicht kennzeichnungsgeeignet. So wurden bspw. "*", "#" oder "=" mangels namens- und somit firmenrechtlicher Funktion beanstandet. Demgegenüber werden Satzzeichen wie z.B. "!", ";", "?", ":", "." im Allgemeinen anstandslos ebenso wie das kaufmännische "&" und das mathematische "+" als Firmenbestandteil akzeptiert. Als Begründung hierfür wird angegeben, dass bei diesen Zeichen die Aussprache als "und" eindeutig wäre bzw. bei Satzzeichen offensichtlich sei, dass sie nicht ausgesprochen werden sollen. Gleichermaßen wurde das Grad-Zeichen "°" in der Firma als eindeutiges und aussprechbares Zeichen für zulässig gehalten.
Im Zusammenhang mit den Bildzeichen ist auch festzustellen, dass die Firma grds. in lateinischen Buchstaben ausgedrückt werden muss, da sie nur dann von den durchschnittlichen Verkehrskreisen ausgesprochen werden kann. Einen Anspruch auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise hat der Antragsteller nicht. Das Registergericht ist insofern nicht an die Anmeldung gebunden, da die grafische Gestaltung des Schriftbildes einer Firma keine namensrechtliche und somit auch keine firmenrechtliche Relevanz hat. Es entscheidet vielmehr nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Schreibweise Eingang in die Eintragung zu finden hat. Daher liegt in der Verwendung der Firma in einer abweichenden Schreibweise (z.B. Groß- statt Kleinbuchstaben) aber weder eine Änderung der Firma noch ein unzulässiger Firmengebrauch i.S.d. § 37 HGB.
Rz. 78
Sonderzeichen sind im Handelsregister nicht eintragungsfähig, solange sie in ihrer Aussprache objektiv mehrdeutig sind. Daher wurde das @-Zeichen streitig beurteilt. So sollte dieses Zeichen zunächst weder in Alleinstellung (@-GmbH) noch als Firmenbestandteil (z.B. Shopping@Berlin AG) zur Firmenbildung herangezogen werden können. Das BayObLG war (ohne entsprechende Umfrage) davon ausgegangen, dass Mitte 2001 eine erforderliche eindeutige Verkehrsgeltung noch nicht erreicht war. Dies wird inzwischen anders beurteilt. Soweit die Benutzung des @-Zeichens als solches beabsichtigt ist, handelt es sich daher – wie die allgemein anerkannten "&" und "+" – um ein den Verkehrskreisen bekanntes aussprechbares Sonderzeichen, also kein Bildzeichen, sondern ein "wortersetzendes Zeichen" wie die Silbe "et". Handelt es sich nur um eine modische Schreibweise des Buchstabens "a" (z.B. Conr@d AG), scheitert seine Eintragung aber daran, dass bei Firmen kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise besteht. Eine Firma mit vorangestellten Sonderzeichen "//" ist mangels Kennzeichnungseignung nicht eintragungsfähig (//CRASH Service Gesellschaft mbH & Co. KG).