Rz. 188
Haftet nicht nur die GmbH persönlich, sondern daneben noch eine natürliche Person, so ist es weder nötig die Firma der GmbH noch den "GmbH-Zusatz" in die Firma aufzunehmen. Sie kann allerdings auch allein zur Firmenbildung herangezogen werden; die weiteren persönlich haftenden Gesellschafter brauchen in diesem Fall nicht in der Firma zu erscheinen. Gibt die GmbH der KG ihren Namen (und nicht die natürliche Person), so darf nach hier vertretener Ansicht das "GmbH" in der Firma der KG fortfallen. Nachfolgend wird unter einer GmbH & Co. KG nur eine solche verstanden, bei der ausschließlich eine GmbH persönlich haftet.
a) Firma der Komplementär-GmbH
Rz. 189
Sie ist Personen-, Sach- oder Fantasiefirma. Möglich ist auch (kombiniert) eine gemischte Firma. Als Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ist es ihr auch erlaubt, ihre Firma als Sachfirma aus dem Gegenstand der KG herzuleiten, sofern in dem Gesellschaftsvertrag der GmbH als Gegenstand des Unternehmens die Führung der Geschäfte der KG bezeichnet und ausdrücklich festgelegt ist, dass sich die GmbH nur an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen oder deren Geschäfte führen darf. Die Firma muss in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung "mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung wie insb. "GmbH" enthalten (§ 4 GmbHG), was auch für die abgeleitete Firma gilt. Enthält der Firmenkern schon das Wort "Gesellschaft", reicht "mbH" aus. Der Zusatz "mbH" allein reicht dagegen nicht.
Rz. 190
Beteiligungsfähig an der Komplementär-GmbH sind auch juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften, auch die GbR, was für die Beteiligung Letzterer an einer Personenhandelsgesellschaft umstritten ist. Wird deren Firma (bzw. der Name) zur Firmenbildung der Komplementär-GmbH benutzt, musste die Firma (der Name) nach altem Recht grds. vollständig und unverstümmelt gem. dem Grundsatz der Firmenidentität in die Firma der Komplementär-GmbH übernommen werden. Das gilt in diesem Fall nach h.M. aber nicht für den Rechtsformzusatz der Namensgeberin. Der Rechtsformzusatz muss jedenfalls entfallen, wenn er täuscht, wenn etwa eine AG einer GmbH ihren Namen gibt. Das ist auch dann der Fall, wenn er verdoppelt werden müsste (eine GmbH gibt als Gesellschafterin einer anderen GmbH ihren Namen), weil die Verdopplung beim Publikum Verwirrung stiften könnte. Zum neuen Firmenrecht kann der Grundsatz der Firmenidentität nicht mehr in dieser strengen Form verlangt werden.
Rz. 191
Auch wenn die Firma der Komplementär-GmbH Personenfirma ist, lassen sich aus ihr keine Rückschlüsse auf die Anzahl ihrer Gesellschafter ziehen. Ist die Firma einer GmbH etwa aus nur einem Namen (mit dem Zusatz GmbH) gebildet, kann das Publikum weder darauf vertrauen, dass nur der in der Firma angegebene Gesellschafter ist, noch dass ein oder mehrere weitere Gesellschafter vorhanden sind. Umgekehrt fehlt es auch bei der Bildung einer Personenfirma aus zwei Namen bei der Einmann-GmbH an der Irreführungseignung über ein verkehrswesentliches geschäftliches Verhältnis, auch wenn sich aus § 24 GmbHG gewisse Unterschiede bzgl. der Haftung im Rahmen der Kapitalaufbringung bei der Mehrpersonengründung ergeben können. Die Firmierung der GmbH sieht – über den Rechtsformzusatz hinaus – ganz allgemein keine Information über die Gesellschafterzahl vor.
Rz. 192
Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen (Namen) deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB). Das gilt auch für die GmbH & Co. KG und die dazugehörende Komplementär-GmbH am gleichen Ort.
b) Firma der Komplementär-GmbH als Name der GmbH & Co. KG
Rz. 193
Auch in diesem Verhältnis gilt ...