Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 05.03.1990; Aktenzeichen 17 HKT 2847/90) |
AG München (Aktenzeichen 11 AR 4478/89) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Anmelder gegen den Beschluß des Landgerichts München I – Ausspruch I – vom 5. März 1990 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwerdeverfahren wird unter Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht – Ausspruch II – auf jeweils 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Die Beteiligten haben unter der Firma X. GmbH & Co. Verlags KG in München eine Kommanditgesellschaft gegründet und diese beim Registergericht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die im Handelsregister von München eingetragene Firma X. Film- und Fernseh GmbH, die Beteiligte zu 1), ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft. Gegenstand dieses Unternehmens sind Verlagsgeschäfte aller Art.
2. Das Amtsgericht wies mit Beschluß vom 16.1.1990 die Anmeldung zurück, weil die Firmenbezeichnung nicht die vollständige Firma der Komplementär-GmbH enthalte. Die hiergegen eingelegte Erinnerung, welcher der Registerrichter nicht abgeholfen hatte, behandelte das Landgericht als Beschwerde und wies diese mit Beschluß vom 5.3.1990 als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Nach § 19 Abs. 2 HGB habe die Firma einer Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters zu enthalten. Dies gelte auch für die GmbH & Co. KG. Allerdings habe es die Rechtsprechung für unschädlich erklärt, wenn sich die Firma der Komplementär-GmbH durch Zusätze wie „Verwaltungs-”, „Beteiligungs-” oder ähnliche von jener der KG unterscheide. Damit werde den Schwierigkeiten Rechnung getragen, die sich aus der Kollision der Vorschrift des § 19 Abs. 2 HGB mit den Geboten der Unterscheidbarkeit und der Firmenwahrheit ergeben können. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, daß die Vorschrift des § 19 Abs. 2 HGB allgemein für die GmbH & Co. KG nicht gelte. Es müsse vielmehr bei dem Grundsatz der Übereinstimmung der Firmenbezeichnungen verbleiben. Sei dies ohne Verstoß gegen das Irreführungsverbot nicht möglich, so müsse dem durch entsprechende Anpassung der Firmenbezeichnung Rechnung getragen werden.
2. Die hiergegen von der Rechtsbeschwerde gerichteten Angriffe sind unbegründet.
a) Nach § 19 Abs. 2 HGB, der auch für die GmbH & Co. KG gilt (vgl. OLG Hamm OLGZ 1966, 598/600), muß die Firma einer Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz enthalten. Name des Gesellschafters ist regelmäßig der vollständige Name. Ist eine GmbH die einzige persönlich haftende Gesellschafterin, so muß grundsätzlich der vollständige Name der Komplementär-GmbH zur Firmenbildung verwendet werden; denn die Firma erfüllt ihre Funktion, eine eindeutige Individualisierung der Gesellschaft zu ermöglichen, nur dann, wenn die Firma vollständig verwendet wird. Die Gesellschaft darf ihre Firma ebensowenig wie eine natürliche Person ihren Namen durch Kürzel oder Änderung verfremden; es gilt der Grundsatz der Firmenidentität (vgl. Staub/Hüffer HGB 4. Aufl. Rn. 46, Heymann/Emmerich HGB Rn. 20, Baumbach/Duden/Hopt HGB 28. Aufl. Anm. 3 B, je zu § 19 m.w.Nachw.; Baumbach/Hueck GmbHG 15. Aufl. § 4 Rn. 58, 59 m.w.Nachw.).
b) Danach müßte hier die Firma der Kommanditgesellschaft, wie von der Industrie- und Handelskammer vorgeschlagen, X. Film- und Fernseh GmbH & Co. Verlags KG lauten. Eine solche Firmierung wäre aber unzulässig, weil jede neu gegründete Firma, auch die einer Kommanditgesellschaft, dem Grundsatz der Firmenklarheit und Firmenwahrheit entsprechen muß. Daher darf sie weder in ihrem Kern noch in ihren Zusätzen noch in ihrer Gesamtheit zur Täuschung geeignet sein (vgl. § 18 Abs. 2 HGB); sie muß sich ferner von allen an demselben Ort bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB). Eine Täuschungsmöglichkeit läge hier aber vor, weil der die Tätigkeit des neuen Unternehmens zutreffend beschreibende Zusatz „Verlags” auf eine andere Geschäftsart hinweist, als sie aus dem Firmenbestandteil der Komplementär GmbH „Film und Fernseh” hervorgeht. Verstößt eine derart zusammengesetzte Firma gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit, so muß sie so gebildet werden, daß keine Unklarheit entstehen kann (vgl. BayObLGZ 1972, 310/312 m.w.Nachw.). Diese kann man aber nicht dadurch vermeiden, daß man die vollständige Aufnahme der Firma der Komplementär-GmbH in die Kommanditgesellschaft unter Mißachtung von § 18 Abs. 2 HGB zuläßt (vgl. BGHZ 65, 89/92). Davon geht ersichtlich auch die Rechtsbeschwerde aus und meint, die Täuschungsmöglichkeit dadurch beseitigen zu können, daß bei der Firma der Komplementär-GmbH der Bestandteil „Film und Fernseh” entfällt. Diese Lösungsmö...