Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 25.09.1985; Aktenzeichen HKT 0759/85)

AG Landshut (Aktenzeichen 2 AR 185/84)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 25. September 1985 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und neuen Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

1. Die Firma … ist eine nach englischem Recht rechtsfähige „private limited Company”. Diese Firma sowie die Firmen „…” und … gründeten unter der Firma … eine Kommanditgesellschaft (nachfolgend: KG) mit dem Sitz in … … Die beiden zuerst genannten Firmen sind die persönlich haftenden Gesellschafterinnen; die Firma … ist mit einer Kommanditeinlage von 10.000 DM beteiligt.

Die durch ihre jeweiligen Vertretungsorgane vertretenen Gesellschafterinnen meldeten am 25.10.1984 die KG zur Eintragung in das Handelsregister an.

Mit Zwischenverfügung vom 18.1.1985 gab der Rechtspfleger den Anmeldern die folgenden Eintragungshindernisse bekannt: Als Sitz könne … nicht eingetragen werden; die Firmenbezeichnung „…” sei hier nicht zulässig; der Beginn der Gesellschaft sei nicht eindeutig. Als Sitz könne nur …, Ortsteil … in Frage kommen. Eine dort ansässige Firma dürfe nicht die geographische Ortsbezeichnung „…” enthalten. Dazu erklärten die Anmelder: Als Sitz solle … eingetragen werden; die Firmenbezeichnung „…” solle belassen werden, es könne jedoch der Zusatz „Komplementär – beschränkt haftende Gesellschaft nach englischem Recht Sitz Großbritannien” an die Firma angefügt werden; als Beginn der Gesellschaft werde das Eintragungsdatum gewählt. Die Industrie- und Handelskammer für … schloß sich der Auffassung in der Zwischenverfügung an, daß die Firmenbezeichnung „…” irreführend im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB sei, da durch diese Bezeichnung der Eindruck erweckt werde, der Sitz des Unternehmens befinde sich in …

Mit Beschluß vom 9.5.1985 wies der Rechtspfleger die Anmeldung aus den Gründen der Zwischenverfügung und auch deshalb zurück, weil die Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft an einer deutschen Kommanditgesellschaft nicht möglich sei. Die Zurückweisung der Anmeldung sei gerechtfertigt, weil die Eintragungshindernisse nicht beseitigt worden seien. Bei Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft werde die komplizierte Struktur der GmbH & Co. KG durch eine undurchsichtige Typen- und Rechtsnormenmischung für den Rechtsverkehr unzumutbar. Die ausländische Gesellschaft sei nicht in ein deutsches Register eingetragen. Klarheit und Offenlegung der Vertretungsverhältnisse seien unverzichtbarer Bestandteil des deutschen Rechts.

2. Gegen diese Entscheidung wandten sich die Anmelder mit ihren Erinnerungen/Beschwerden. Es sei nicht richtig, daß die Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft die Struktur einer GmbH & Co. KG verkompliziere. Die „Besitzgesellschaft” der hier einzutragenden KG, die Firma …, sei ebenfalls eine Kommanditgesellschaft, an der als Komplementärin eine schweizerische Aktiengesellschaft beteiligt sei; diese KG sei im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Wer Komplementär-Gesellschaft sei, ergebe sich aus einer entsprechenden Kurzbezeichnung wie AG, GmbH, Ltd. Die Vertretungsverhältnisse der englischen Komplementär-Gesellschaft seien hier – nach Eintragung – aus dem Handelsregister klar ersichtlich und für jedermann verständlich. Es sei darüber hinaus ein zusätzlicher Eintrag über die Vertretungsverhältnisse möglich.

Das Landgericht wies am 25.9.1985 die Beschwerden zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei der Firma … sei eine Unklarheit über die Vertretungs- und Haftungsverhältnisse zu befürchten. Diese Firma sei nicht in ein inländisches Register eingetragen, aus dem sich die Vertretungsverhältnisse ergäben. Deren Klarheit sei ein unverzichtbarer Bestandteil des deutschen Rechts der Personengesellschaften. Insoweit könne auch nicht damit geholfen werden, daß sich die Anmelder bereit erklärten, auch die Vertretungsverhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafterin der KG anzumelden; einzutragen sei nämlich nur das gesetzlich ausdrücklich Angeordnete; man könne aber nicht annehmen, daß die Vertretungsverhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafterin einer KG als eintragungsfähige Tatsachen zu behandeln seien. Außerdem sei hier eine Typenvermischung zu verzeichnen, welche gegen das Gebot der Durchsichtigkeit und Klarheit der ohnehin schon komplizierten Struktur der GmbH & Co. KG verstoße. Zur Typenvermischung trete eine Rechtsnormvermischung hinzu. Die Gesellschaft könne außerdem deshalb nicht eingetragen werden, weil die Firma ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, welche die KG gemäß § 19 HGB in ihren Firmennamen aufzunehmen habe, gegen das in § 18 Abs. 2 HGB enthaltene Täuschungsverbot verstoße. Auch eine ausländische Firma dürfe nicht gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstoßen. Die Unzulässigkeit der gebildeten Firma … ergebe sich aus der Verbindung der Sachfirma „…” mit dem Zusatz „…” Derartige Firmenzusätze würden vom Publikum nicht als Hin...

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