Rz. 104
Nach § 19 Abs. 1 HGB sowie § 4 GmbHG, § 4 AktG, § 3 GenG und § 2 PartGG muss jeder Unternehmensträger zwingend einen seine Rechtsform charakterisierenden Rechtsformzusatz in der Firma beinhalten. Diesbezüglich duldet das Gesetz auch nach dem HRefG 1998 keine Täuschungen. Der Gesetzgeber hat die Wichtigkeit dieser Information für die Verkehrskreise durch die Neuregelung des § 19 HGB noch aufgewertet, sodass Verkehrswesentlichkeit angenommen werden muss. Bei der Firmenfortführung nach § 22 HGB dürfen z.B. nicht einfach die beiden Rechtsformzusätze der fortgeführten Firma und der Firma des Erwerbers ohne Nachfolgezusatz hintereinander in der fortgeführten Firma aufgenommen werden. Ein vergleichbares Problem gibt es bei Fantasieschlagworten, die über eine bestimmte Rechtsform täuschen können, weil sie z.B. auf "ag" oder "AG" enden. Nach altem Firmenrecht wurde es für genügend gehalten, wenn eine Täuschung über die wahre Rechtsform nicht auszuschließen war. Nach dem jetzt insofern geltenden Kriterium, dass eine Täuschung objektiv aus Sicht des durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise bei verständiger Würdigung vorliegen muss, dürfte eine bloße Endsilbe, die einen Rechtsformzusatz enthält, jedenfalls ohne besondere Herausstellung regelmäßig nicht mehr zur Täuschung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB geeignet sein. Dabei ist auf das Gesamtbild der Firma einschließlich des richtigen jetzt bei jeder Rechtsform zwingenden Rechtsformzusatzes abzustellen und nicht nur auf die schlagwortartige Kennzeichnung des Unternehmens durch den infrage stehenden Fantasiebegriff.
Rz. 105
Bei der GmbH & Co. KG, deren Firma mit der Firma ihrer Kommanditistin (hier AG) gebildet wird, muss der Rechtsformzusatz "AG" zur Vermeidung einer Irreführung gestrichen werden. Die Firmierung einer GmbH mit dem Firmenzusatz "& Co. GmbH" ist demgegenüber nicht geeignet, mit "GmbH & Co. KG" verwechselt zu werden, also zulässig.
Rz. 106
In der Firma des Einzelkaufmanns sind alle Zusätze problematisch, die auf ein Gesellschaftsverhältnis hindeuten. Mag bei der nach §§ 22 und 24 HGB abgeleiteten Firma des e.K. noch der Grundsatz der Firmenbeständigkeit die Zusätze wie "& Söhne", "& Co.", "Geschwister", "Erben" o.Ä. zulässig erscheinen lassen, besteht hierfür bei der Neufirmierung kein Anlass und kein schutzwürdiges Interesse. Zwar stellt der obligatorische Rechtsformzusatz e.K. die Rechtsform klar. Doch insb. bei "Söhnen" und "Erben" kommt noch der falsche Eindruck eines Handelsgeschäfts mit gewisser Familientradition und überwiegender Erfahrung hinzu.
Rz. 107
In einer sog. Minderfirma eines Nichtkaufmanns sind auch Rechtsformbezeichnungen, die sich an den Rechtsformzusatz einer Firma anlehnen, geeignet über die Rechtsform irrezuführen und damit unzulässig. Kritisch bleibt unter diesem Aspekt auch weiterhin die Verwendung der Zusätze "& Co." oder "& Cie". Diese waren nach altem Recht in einer Geschäftsbezeichnung unzulässig, da sie nach § 19 Abs. 1 HGB a.F. in der Firma der OHG und KG als ein das Vorhandensein einer (Handels-)Gesellschaft andeutender Zusatz allgemein anerkannt wurden. Nach neuem Firmenrecht genügen sie als Rechtsformzusatz der Firma einer Personenhandelsgesellschaft nicht mehr (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB). Dennoch hat sich der Eindruck eines Rechtsformzusatzes für diese Zusätze bei den Verkehrskreisen seit dem HRefG – wie auch die diesbezüglich weiterhin häufig auftretenden fehlerhaften Firmenneubildungen zeigen – wohl noch nicht hinreichend verändert. Diese Problematik kann sich allerdings durch bessere Kenntnis bei den betroffenen Verkehrskreisen im Laufe der Zeit lösen. Die Zusätze "& Co." bzw. "& Cie" bei einer Geschäftsbezeichnung sind derzeit also nicht mehr untersagt, weil sie diese einer Firma gleich machen, sondern mit dieser verwechslungsfähig und damit irreführend sind.
Rz. 108
Die Bezeichnung "Partnerschaft", "& Partner", "und Partner" usw. muss nach § 2 PartGG im Namen der Partnerschaft enthalten sein. Seit 1.7.1995 sind diese Zusätze allein der Partnerschaftsgesellschaft vorbehalten (§ 11 Abs. 1 PartGG). Dieser Vorbehalt verstößt, insb. wegen der besitzstandswahrenden Regelungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 PartGG nicht gegen Verfassungs- und Europarecht. Er sollte aber nicht für eine Firmierung gelten, in der das Wort Partner nicht rechtsformspezifisch, insb. ohne "und" oder sogar als Teil eines zusammengesetzten Wortes, verwendet wird, und auch nicht, wenn der Firmenzusatz, wie bspw. "partners" schon sprachlich nicht den Namenszusätzen "Partnerschaft" oder "und Partner" unterfällt. Zu Unrecht wird demgegenüber die Firma "Partner Logistics Immobilien GmbH" für unzulässig gehalten. Altgesellschaften, die diesen Zusatz bereits bei Inkrafttreten des PartGG in ihrer Firma geführt haben, dürften diese mit einem klarstellenden Hinweis auf die eigene andere Rechtsform versehen fortführen. Dieser Bestandsschutz bleibt ab...