Rz. 194
Immer dann, wenn in einer OHG oder KG keine natürliche Person haftet, muss die Firma (auch die fortgeführte) nach § 19 Abs. 2 HGB eine Bezeichnung erhalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Dies hat für die Verkehrskreise Informations- bzw. Warnfunktion. In der Praxis betroffen ist meist der Fall der GmbH & Co. KG.
a) Formulierung der Zusätze
Rz. 195
"GmbH & Co. KG" erfüllt die Anforderungen des § 19 Abs. 2 HGB, ebenso "GmbH & Co. OHG". Die Hinzufügung eines weiteren, die Beschränkung kennzeichnenden Zusatzes ist nicht erlaubt, ebenso nicht die Ersetzung, z.B. durch "beschränkt haftende KG" oder ähnliche Bezeichnungen wie "KG mit beschränkter Haftung". Da "GmbH & Co. KG" allgemein bekannt ist und das Rechtsgebilde auch hinreichend kennzeichnet, würde eine Ergänzung oder Ersetzung nur Verwirrung stiften. Hüffer weist zu Recht darauf hin, dass es der firmenrechtlichen Ordnung abträglich ist, die "in den rechtlichen Grundzügen einheitliche Rechtsform der GmbH & Co. KG im Verkehr unter wechselnden Bezeichnungen auftreten zu lassen", was ebenfalls für Versuche gilt, das "GmbH & Co. KG" nicht genau in dieser, dem Publikum vertrauten Reihenfolge in die Firma aufzunehmen oder zu "zerreißen", indem andere Worte dazwischen gefügt werden. Die einheitliche Kennzeichnung als "beschränkt haftende KG" anstelle von "GmbH & Co. KG" oder "AG & Co. KG" wird auch als Rückschritt gesehen, weil diese Bezeichnung nicht offenbart, um welche Art von Gesellschaft es sich handelt.
Diese Überlegungen verlieren aber seit dem HRefG ihr Gewicht, da die KG jetzt sowohl eine Sach- als auch eine Fantasiefirma führen kann und wegen der in diesem Fall nur noch eingeschränkten Gültigkeit des Grundsatzes der Firmenidentität kein Zwang mehr besteht, den Namen der Komplementärfirma vollständig mit ihrem Rechtsformzusatz oder überhaupt in die Firma der KG mit aufzunehmen. Daher sollte diese ursprünglich im RegE zur GmbH-Novelle 1977 ganz allgemein und im Abschlussbericht des Rechtsausschusses zumindest noch für die Fälle der Beteiligung von Auslandsgesellschaften befürwortete Formulierung zumindest als zulässig angesehen werden. Das gilt ebenfalls für die Klassifizierung "ausländische Kapitalgesellschaft & Co. KG", die auch das Phänomen dieser Erscheinung deutlich werden lässt, aber nicht für geeignet gehalten wird, die spezielle Haftungslage hinreichend hervortreten zu lassen. Solange diese Zusätze als Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung i.S.d. § 19 Abs. 2 HGB aber noch keine weite Verbreitung und damit "Verkehrsgeltung" erlangt haben, kann "GmbH & Co. KG" als eigenständiger Rechtsformzusatz zur Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung i.S.d. § 19 Abs. 2 HGB verstanden und in allen o.g. Fällen verwendet werden. Ein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 HGB ist damit nicht zu besorgen, da kein Irrtum über ein verkehrswesentliches geschäftliches Verhältnis vorliegt.
b) Sachgerechte Stellung des Rechtsformzusatzes
Rz. 196
Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein Zusatz wie "GmbH & Co. KG". Niemals aber dürfen "GmbH" und "KG" direkt aufeinandertreffen (also "GmbH & Co. KG" und nicht "GmbHKG" oder "GmbH KG"), wenngleich es auch dafür Beispiele in der Praxis gibt.
Ist die "A & Co. GmbH" alleinige persönlich haftende Gesellschafterin einer neu gegründeten KG, darf die Firma der KG nicht "A & Co. GmbH KG" lauten, weil nicht klar wird, ob es sich um eine GmbH oder KG handelt. Unerheblich ist in einem solchen Fall, welche Rechtsformbezeichnung...