Rz. 181
Auch die Firma der OHG bedarf nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB n.F. eines konkreten Rechtsformzusatzes, nämlich "Offene Handelsgesellschaft" oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung. Dies gilt auch, wenn sie nach §§ 21, 22, 24 HGB oder anderen Vorschriften fortgeführt wird. Es genügt jetzt nicht mehr ein allgemeiner, das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutender Zusatz wie z.B. "& Co.", "& Cie" o.Ä. Auch wenn die Firma der OHG aus den Namen aller Gesellschafter besteht, bedarf es eines Rechtsformzusatzes nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Andere Hinweise auf die Rechts-(Gesellschafts-)form lässt das Gesetz nicht mehr zu, sind aber – soweit nicht irreführend – zusätzlich möglich. Es schreibt aber verbindliche Abkürzungen oder deren Schreibweise nicht vor. In der Begründung zum RegE werden "oHG", "OHG" und "oH" oder "OH" für die OHG genannt. Die Abkürzung "oH" ("o.H.") oder "OH" wird in der Lit. aber im Hinblick auf das Verkehrsverständnis als sehr fraglich angesehen. Das OLG Hamm hat dagegen aufgrund von Befragungen verschiedener Industrie- und Handelskammern festgestellt, dass Firmen unter dieser Bezeichnung im Handelsregister eingetragen sind, der Zusatz (wenngleich nicht häufig) gebräuchlich ist und auch die allgemeine Verkehrsauffassung ihn als Abkürzung für "OHG" begreift.
Da in der Firma der OHG nicht mehr die Namen aller Gesellschafter, nicht einmal überhaupt irgendeines Gesellschafters verwendet werden müssen, bedarf es auch keines Hinweises mehr auf das Vorhandensein weiterer Gesellschafter, wenn nur einzelne Gesellschafternamen bei der Firmenbildung verwendet wurden.
Rz. 182
Zum Rechtsformzusatz "Partnerschaft" bzw. "und Partner" bzw. "Partnerschaft mbB" wird auf Rdn 108 verwiesen.