Rz. 24

Nur der Kaufmann hat nach § 17 Abs. 1 HGB eine Firma. Daneben kann er eine Geschäftsbezeichnung oder mehrere Geschäftsbezeichnungen (früher Etablissementbezeichnungen) gebrauchen. Wurden diese Bestandteil der Firma, handelte es sich bereits nach altem Firmenrecht um unselbstständige Geschäftsbezeichnungen ("Richard Kaub, Möbelfundgrube"), die als Firmenbestandteil den Gesetzen der Firma folgen.[40] Nach dem HRefG ändert sich an dieser Einschätzung nichts. Die Firmenbildung unter alleiniger Verwendung einer Geschäftsbezeichnung führt zu einer Fantasiefirma, i.V.m. anderen Firmenbestandteilen zu einer Mischfirma.

 

Rz. 25

Hiervon zu unterscheiden ist die selbstständige Geschäftsbezeichnung, die nicht Teil einer Firma ist. Sie kennzeichnet das Geschäft oder den Betrieb. Typische Geschäftsbezeichnungen sind Branchenangaben und – historisch gewachsene – Kennzeichnungen von Gaststätten und Apotheken ("Gasthof zum schwarzen Bären", "Einhornapotheke"). Sie unterscheiden sich von der Firma durch den verschiedenartigen Zweck.[41] Während die Firma als Handelsname wie der bürgerliche Name eine Personenbezeichnung ist, also der Individualisierung des Firmenträgers dient, sollen Geschäftsbezeichnungen das Geschäftslokal oder den Geschäftsbetrieb selbst spezifizieren und aus der Menge gleichartiger Unternehmen herausheben, ohne den Inhaber oder die Rechtsform kenntlich zu machen. Der Unterschied wird auch dadurch deutlich, dass ein Unternehmen nur eine Firma, aber durchaus verschiedene Geschäfte mit unterschiedlichen Geschäftsbezeichnungen betreiben kann. Umgekehrt können auch verschiedene Unternehmen unter einer Geschäftsbezeichnung, wie z.B. einem Konzernnamen (R + V Versicherungsgruppe) auftreten.

 

Rz. 26

Der Kaufmann hat das Recht auf Verwendung einer solchen objektbezogenen, schlagwortartigen und werbewirksamen ergänzenden Geschäftsbezeichnung[42] neben seiner Firma. Dies wurde nach altem Firmenrecht besonders damit begründet, dass sich die Firma selbst oft nicht für den erstrebten Wettbewerbszweck eignet.[43] Nach der Liberalisierung des Firmenrechts und der allgemeinen Zulassung der Fantasiefirma ist das Bedürfnis nach Verwendung von Geschäftsbezeichnungen durch einen Kaufmann neben seiner Firma stark zurückgegangen. Denn er hat jetzt größere Wahlfreiheit bei der Bildung aussagekräftiger und werbewirksamer Firmen.[44] Dennoch bleibt die Verwendung der Geschäftsbezeichnung weiterhin auch neben der Firma zulässig.[45]

 

Rz. 27

Die Geschäftsbezeichnung erfährt Schutz nach den §§ 1, 5, 15 MarkenG.[46] § 12 BGB greift ein, sofern der Bezeichnung Unterscheidungskraft zukommt und sie somit Namensfunktion hat.[47] Ergänzend kommt der wettbewerbsrechtliche Schutz aus §§ 1, 3 UWG a.F. (jetzt insb. §§ 3 und 5 UWG) in Betracht.[48]

[40] KGJ 42, A 161, 162; BayObLG, BB 1960, 996; OLG Hamm, BB 1959, 898; Droste, DB 1967, 539; Bokelmann, Firmenrecht, Rn 8, 29.
[41] Wessel/Zwernemann/Kögel, Firmengründung, Rn 2.
[42] K. Schmidt, Handelsrecht, § 12 Rn 23.
[43] OLG Karlsruhe, BB 1968, 308.
[44] Reg. Begr., BT-Drucks 13/8444, S. 35.
[45] Einschränkend Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Zimmer, HGB, § 17 Rn 10: nur noch Bezeichnungen, die nicht Bestandteil existierender Firmen sind.
[46] Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 16 UWG.
[47] Canaris, Handelsrecht, § 3 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a).
[48] Röhricht/von Westphalen/Ammon/Ries, HGB, § 17 Rn 9.

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