Rz. 174
Führt die OHG eine Personenfirma, muss sie nach althergebrachter und wohl immer noch überwiegender Ansicht den Namen wenigstens eines Gesellschafters enthalten. Der Name wird als die vollständige und ungekürzte Firma der namengebenden Gesellschaft gesehen und Teil der Firma ist grds. auch der Rechtsformzusatz. Bei Bildung der Firma von OHG und KG (auch in der Form der GmbH & Co. KG) erlauben nach dieser Ansicht die allgemeinen firmenrechtlichen Grundsätze prinzipiell keine Kürzungen und Weglassungen. Minimale "Abänderungen", die keinen Einfluss auf die Identifikation der Firma haben, sind erlaubt. So kann etwa ein Firmenbestandteil in der Firma der OHG anders als in der namengebenden Gesellschaft in Großbuchstaben gehalten sein ("OPTIKA" statt "Optika"), weil eine Irreführung über die Identität insoweit nicht eintreten kann. Auch darf ein in der Firma der Namensgeberin ausgeschriebener Rechtsformzusatz (etwa Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft) in der Firma der OHG abgekürzt werden (GmbH, AG, KG). Grds. darf der Rechtsformzusatz der Namensgeberin aber nicht fortgelassen werden. Anderes gilt dann, wenn er in der Firma der Namenempfängerin täuscht. Ist eine OHG namengebende Gesellschafterin einer KG, so muss die vollständige Firma einschließlich des Rechtsformzusatzes in der Firma der OHG (KG) erscheinen ("S. Glasstahlbetonbau Carl H. OHG und Co. KG").
Rz. 175
Diese Grundsätze sollen erst recht dann gelten, wenn eine GmbH namengebende Gesellschafterin einer OHG (oder KG) ist. Zu der Firma der GmbH soll nach § 4 GmbHG in jedem Fall, um das Publikum eindringlich über die Haftungsverhältnisse zu informieren, die Bezeichnung "mit beschränkter Haftung" ("mbH") gehören, die danach zwingend als Namensbestandteil der Namensgeberin in die Firma der OHG (KG) aufzunehmen ist. Diese Rechtsfolge soll unabhängig davon eingreifen, ob auch die Voraussetzungen von § 19 Abs. 2 HGB vorliegen. Hieraus wiederum folge, dass etwa der GmbH-Zusatz der in der Firma einer KG allein genannten Komplementär-GmbH auch dann nicht fortgelassen werden dürfe, wenn in der Gesellschaft weitere natürliche Personen Komplementäre sind. Auch dürfe die Firma nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Entfiele aber der GmbH-Zusatz, entstünde der Eindruck, der in der Firma bezeichnete Komplementär sei eine natürliche Person. Eine Verwirrung des Publikums sei durch die Häufung der Rechtsformzusätze nicht zu befürchten, weil heute allgemein bekannt ist, was unter einer GmbH & Co. OHG oder GmbH & Co. KG zu verstehen ist.
Rz. 176
Diese für § 19 Abs. 1 und Abs. 2 HGB a.F. zutreffende Meinung stellt sich aber nach dem HRefG 1998 in einem neuen Licht dar. Der Name des Komplementärs muss überhaupt nicht mehr in der Firma enthalten, also auch nicht aus dieser zweifelsfrei feststellbar sein. Ein relevanter Irrtum über die Tatsache, dass überhaupt ein persönlich haftender Gesellschafter existiert, kommt nicht infrage, da dies – anders als bei den Fällen des § 19 Abs. 2 HGB n.F. – ja gerade tatsächlich der Fall ist. Die fälschliche Annahme, dass die in der Firma der GmbH genannte natürliche Person mit dem Namen der GmbH persönlich haftet, kann bei einer Sach- oder Fantasiefirma nicht infrage kommen, bei einer Personenfirma der GmbH aber regelmäßig nicht verkehrswesentlich sein. Denn dafür müsste schon den Verkehrskreisen eine gleichnamige natürliche Person mit höherem Haftungspotenzial als die tatsächlich beteiligte GmbH bekannt sein. Daher erscheint es nach dem neuen Firmenrecht im Ergebnis meist auch zulässig, die Gesellschaftsfirma aus einem Teil des Namens eines Gesellschafters zu bilden, insb. also auch den Rechtsformzusatz der namengebenden Gesellschaft wegzulassen.
Rz. 177
Ein in der Firma der Namensgeberin enthaltener Rechtsformzusatz muss entfallen, wenn er täuscht. Will etwa eine AG einer GmbH als deren Gesellschafterin ihren Namen geben, muss der Rechtsformzusatz AG entfallen, weil das Publikum andernfalls durch die verschiedenen Rechtsformbezeichnungen verwirrt würde und nicht wüsste, welcher von beiden zutrifft.