Rz. 242
Auch hier galt nach § 19 Abs. 5 HGB a.F. wegen des propagierten Grundsatzes der Firmenidentität, dass die ausländische Firma in die Firma der KG wörtlich aufgenommen werden musste, und zwar einschließlich des ausländischen Rechtsformzusatzes. Auf diese Begründung kann aber nach dem neuen Firmenrecht nicht mehr abgestellt werden. Es gibt keinen Grundsatz im deutschen Firmenrecht, wonach bei einer Personengesellschaft die Rechtsform ihrer Gesellschafter erkennbar sein müsste.
Rz. 243
Da hier ein Fall des § 19 Abs. 2 HGB n.F. vorliegt, gelten aber auch für ausländische Gesellschaften Sonderüberlegungen zur Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung. Ebenso wie bei einer deutschen persönlich haftenden Gesellschaft als Namensgeberin ist es i.R.d. § 19 Abs. 2 HGB n.F. – anders als bei der gesetzeskonformen KG – für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung, die Rechtsform der persönlich haftenden ausländischen Gesellschaft und damit die Haftungsverhältnisse bzgl. der für Abs. 2 relevanten Haftungsbeschränkung zu erkennen. Sie ergibt sich z.B. zusammen mit dem Zusatz, der das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutet ("& Co. KG"), "US steel corporation & Co. KG". Die Parallele zur "GmbH & Co. KG" ist nicht zu übersehen und damit auch nicht die Haftungslage zumindest in groben Zügen mit dem Anstoß, sich genauer kundig zu machen. Die Eintragung in Spalte 3 über den persönlich haftenden Gesellschafter schafft Klarheit.
Rz. 244
Ebenso verhält es sich mit anderen gängigen ausländischen Gesellschaftsbezeichnungen (etwa der "société à responsabilité limitée" oder der "société anonyme" des französischen Rechtskreises). Hinzuzurechnen sind inzwischen auch die englische "Ltd." und die holländische "bv". Z.T. wird die genaue Angabe des ausländischen Rechtsformzusatzes allein nicht genügen, um die Haftungsbeschränkung für die Verkehrskreise verständlich zu kennzeichnen. Zusätzlich werden dann in Klammern weitere Spezifizierungen gefordert. Die Angaben von Satzungssitz, Registrierungsland der namengebenden ausländischen Gesellschaft und die Registrierungsnummer und etwa das haftende Kapital für erforderlich zu halten, erscheint übertrieben und europarechtlich bedenklich. Nach dem HRefG erscheinen Angaben nicht einmal mehr gerechtfertigt, wenn manche Rechtsformbezeichnungen in verschiedenen Ländern mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet werden, wie etwa die Jointstock Company in Großbritannien und den USA. Es erscheint überdenkenswert, ob der Zusatz "beschränkt haftende KG" vorzuziehen ist. Jedenfalls ist diese Bezeichnung hier als zusätzlicher Hinweis erlaubt. Besser ist es, den Zusatz "GmbH & Co KG" als selbstständigen Rechtsformzusatz für die Haftungsbeschränkung i.S.d. § 19 Abs. 2 HGB n.F. zu verstehen, ohne dass eine (deutsche) GmbH beteiligt sein müsste. So führt das OLG Stuttgart – allerdings in anderem Zusammenhang – z.B. aus, dass sich dieser Zusatz durch die Rspr. und die nachfolgende Gesetzgebung zu einem eigenständigen Rechtsformzusatz mit spezieller Aussagekraft weiter entwickelt hat.
Rz. 245
Ist der ausländische Rechtsformzusatz dem inländischen gleich, muss nach bisher h.M. in der Firma darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um eine inländische Gesellschaft handelt, weil sich die Kapitalausstattung und die Vermögensstruktur erheblich voneinander unterscheiden können (s. dazu auch schon oben Rdn 230). Dies überzeugt nach dem neuen Firmenrecht nicht mehr. Es besteht nicht mehr die firmenrechtliche Pflicht, positiv über den namengebenden Gesellschafter zu informieren. Eine Firma "Erwin Müller AG & Co. KG" enthält die von § 19 Abs. 2 HGB n.F. geforderte Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung unabhängig davon, ob es sich um eine deutsche, schweizerische oder liechtensteinische AG handelt, solange die Kernaussage über die Haftungsbeschränkung richtig ist. Diese könnte ohne Weiteres mit einer Fantasiefirma und dem Zusatz "GmbH & Co. KG" firmieren, ohne dass überhaupt eine (deutsche) GmbH Gesellschafterin oder auch nur Namensgeberin wäre. Bei EU-Gesellschaften, wie z.B. bei der liechtensteinischen AG, muss auch noch die europarechtliche Niederlassungsfreiheit beachtet werden. Eine Diskriminierung durch die Verpflichtung, sich als ausländische Gesellschaft zu "outen", ist europarechtswidrig. Nur bei einer ersichtlichen Täuschungseignung über verkehrswesentliche geschäftliche Verhältnisse wäre eine solche Firma ohne "Auslandszusatz" nach § 18 Abs. 2 HGB unzulässig, soweit dadurch zwingende Gründe des Allgemeininteresses berührt werden. Dass allein die Frage, ob es sich bei dem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter einer KG um eine schweizerische, liechtensteinische oder eine deutsche AG handelt, als verkehrswesentlich angesehen werden kann, muss trotz unterschiedlicher Strukturen bezweifelt werden. Den angesprochenen Verkehrskreisen müsste seit Langem bekannt sein, dass weder bei einer GmbH & Co. KG noch bei einer AG & Co. KG in der ...