Rz. 31

Marken kennzeichnen die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem Unternehmen und nicht das Unternehmen selbst. Als Marken schützbar sind alle Zeichen wie Wörter, Abbildungen, Personennamen, Buchstaben, Zahlen u.a., die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu unterscheiden (§ 3 MarkenG). Die Marke ist anders als früher isoliert übertragbar (§ 27 MarkenG) und ist nach § 14 MarkenG als ausschließliches Recht gegen Rechtsverletzungen geschützt.[59] Im allgemeinen Sprachgebrauch wird es nicht immer transparent, ob von einer Marke oder einer Firma die Rede ist (vgl. z.B. "Daimler-Chrysler-AG" als Firma und "Mercedes" als die Marke). Da die Marke gänzlich anderen Rechtsregeln unterliegt, ist sie aber genau von der Firma zu unterscheiden, kann allerdings im Einzelfall auch zur Firmenbildung verwendet werden (z.B. "UHU GmbH" als Firma des Klebstoffherstellers und "UHU" als Marke für den Klebstoff). Das Erfordernis der Unterscheidungskraft und der damit einhergehenden Kennzeichnungseignung ist auch im Markenrecht von zentraler Bedeutung,[60] sodass die Marke dies mit der Firma gemein hat.

[59] Vgl. K. Schmidt, Handelsrecht, § 12 Rn 33.
[60] Zu Verwechslungsgefahr und Kennzeichnungskraft bei Markenbildung vgl. EuGH, EuZW 2005, 735 f.

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