Rz. 15
Nach ihrem Inhalt können die Personenfirmen (die Firma enthält den Familiennamen und evtl. den Vornamen des Geschäftsinhabers oder eines oder mehrerer Gesellschafter) von den Sachfirmen (dem Gegenstand des Unternehmens entnommen), den seit dem HRefG allgemein auch zulässigen Fantasiefirmen und Kombinationen hieraus, den sog. Mischfirmen/gemischten Firmen, unterschieden werden.
Nach dem Unternehmensträger unterscheidet sich die Einzelfirma (der Einzelkaufmann ist Unternehmensträger) von der Gesellschaftsfirma.
Bei der zusammengesetzten Firma ist dem Firmenkern als Mindestangabe noch ein Zusatz beigefügt. Firmenkern und Firmenzusatz bilden eine rechtliche Einheit und zusammen die Firma. Es handelt sich dabei um eine terminologische Unterscheidung, der i.d.R. keine materiell-rechtliche Bedeutung zukommt. So lässt sich etwa aus der Differenzierung "Firmenkern" und "Firmenzusatz" nichts für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Firma herleiten.
Schließlich ist die ursprüngliche/originäre Firma von der abgeleiteten Firma (von dem früheren Träger des Unternehmens übernommen) zu unterscheiden. Eine abgeleitete Firma kann auch zur neu gebildeten mutieren, wenn der Rechtsverkehr die Identität der ursprünglichen und der abgeleiteten Firma aufgrund ihrer Änderung nicht mehr wahrzunehmen vermag oder ernsthafte Zweifel an der Identität bestehen. Die geänderte Firma unterliegt dann den Erfordernissen von § 18 HGB für die neu gebildete Firma. Aus der neu gebildeten Firma können sich aber ggf. ggü. der abgeleiteten Firma Unterschiede in den Rechtsfolgen ergeben (z.B. Verlust der Prioritätsstellung).
1. Personenfirma
Rz. 16
Die Personenfirma (teilweise auch Personalfirma genannt) wird unter Verwendung eines Personennamens gebildet. Nach altem Firmenrecht vor dem HRefG war die Personenfirma für den Einzelkaufmann (§ 18 Abs. 1 HGB a.F.) und die Personenhandelsgesellschaft (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 HGB a.F.) zwingend aus dem Namen des Geschäftsinhabers bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter, nicht aber mit dem Namen eines Nichtgesellschafters (§ 19 Abs. 4 HGB a.F.) zu bilden. Bei der Firma der GmbH durfte die optionale Personenfirma ebenfalls nicht den Namen eines Nichtgesellschafters enthalten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GmbHG a.F.). Daher entsprach es der ganz einheitlichen Meinung, dass eine Personenfirma schon per definitionem aus dem Namen des Geschäftsinhabers bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter gebildet wird.
Rz. 17
Zum neuen Firmenrecht wird dies meist unreflektiert fortgeschrieben. Derzeit besteht aber nur noch für den Namen der Partnerschaftsgesellschaft die Pflicht, den Namen mindestens eines Partners und das Verbot, den Namen anderer Personen als von Partnern aufzunehmen. Ansonsten wurde die Verwendung der Personenfirma für alle Rechtsträger freigegeben, sowohl hinsichtlich der Frage "ob" als auch "wie" sie eine solche bilden. Daher lässt sich aus der jetzigen Rechtslage das frühere, enge Verständnis der Personenfirma nicht mehr rechtfertigen. Nach neuem Firmenrecht muss man den Begriff "Personenfirma" weiter verstehen und jede Firma dazu zählen, die unter Verwendung irgendeines Personennamens – auch eines Nichtgesellschafters – gebildet wird.
Rz. 18
Terminologisch kann noch zwischen einer Personenfirma, bei der der Name einer existenten Person verwendet wird, und einer Fantasie-Personenfirma differenziert werden, die nur einen namensähnlichen Fantasiebegriff beinhaltet. Ob eine Personenfirma mit Namen eines Nichtgesellschafters oder eine Fantasie-Personenfirma zulässig ist, wird derzeit insb. unter dem Aspekt der Irreführungsgefahr sehr streitig diskutiert.
2. Sachfirma
Rz. 19
Vor dem HRefG musste die Firma der Genossenschaft "vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt" sein (§ 3 Abs. 1 GenG a.F.), die Firma der AG und der KGaA war "in der Regel dem Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen" (§§ 4 Abs. 1 und 279 AktG a.F.) und die Firma der GmbH musste ...