Entscheidungsstichwort (Thema)
Firma einer GmbH & Co KG: Aufnahme des Rechtsformzusatzes einer AG in den Firmennamen
Leitsatz (amtlich)
Der – grundsätzlich obligatorische – Rechtsformzusatz einer Aktiengesellschaft muss (auch) nach neuem Firmenrecht zur Vermeidung einer Irreführung entfallen, wenn die Firma der Aktiengesellschaft namensgebender Bestandteil einer GmbH & Co KG werden soll.
Normenkette
HGB § 18 Abs. 2, § 19; AktG § 4
Verfahrensgang
AG Heilbronn (Aktenzeichen HRA 3907) |
LG Heilbronn (Aktenzeichen 1 KfH T 1/99) |
Gründe
I.
Nach Umwandlung der unter der Firma „LAVATEC Wäschereimaschinen GmbH” erstmals 1986 Unternehmensträgerin in eine Aktiengesellschaft ist diese 1993 unter der Firma„Lavatec Aktiengesellschaft” im Handelsregister B eingetragen worden.
1999 ist die Antragstellerin unter der Firma „LAVATEC WÄSCHEREIMASCHINEN GMBH & Co. KG” im Handelsregister A eingetragen worden mit folgendem Hinweis auf die Rechtsverhältnisse:„Kommanditgesellschaft durch Ausgliederung eines Teils des Vermögens aus dem Unternehmen unter der Fa. „LAVATEC Aktiengesellschaft” mit dem Sitz in Heilbronn nach den Spaltungsvorschriften des Umwandlungsgesetzes”. Persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin ist die Fa. „MEGUTEC Maschinenteile GmbH” und (derzeit) einzige Kommanditistin die eingangs genannte „LAVATEC Aktiengesellschaft” mit einer Einlage von mehreren Mio. DM.
Alsbald danach hat die Antragstellerin beantragt, ihre in„LAVATEC AG WÄSCHEREIMASCHINEN GMBH & Co. KG” geänderte Firma einzutragen.
Diesen Änderungsantrag hat dasAmtsgericht zurückgewiesen mit der Begründung, die zusätzliche Eintragung des Rechtsformzusatzes „AG” sei irreführend i. S. von § 18 Abs. 2 HGB.
Dagegen hat sich die Antragstellerin mit der Beschwerde gewandt und geltend gemacht, durch die Neufassung des § 19 HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz sei für eine Kommanditgesellschaft nicht mehr zwingend vorgeschrieben, den Namen eines Komplementärs in die Firma aufzunehmen; vielmehr könne diese auch mit dem Namen eines Kommanditisten gebildet werden. Dies habe dann, wenn Kommanditist ein Unternehmensträger sei, zu dessen Firma ein Rechtsformzusatz gehöre, zur Folge, dass auch dieser Rechtsformzusatz in die Firma der Kommanditgesellschaft aufgenommen werden müsse oder jedenfalls dürfe.
DasLandgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen mit der Begründung, die begehrte Firmenänderung sei unzulässig, weil der Rechtsformzusatz der Kommanditistin neben dem eigenen Rechtsformzusatz der Antragstellerin für den Rechtsverkehr irreführend sei.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit derweiteren Beschwerde, mit der sie ihren Änderungsantrag weiterverfolgt und geltend macht, aufgrund der unterschiedlichen Stellung der Rechtsformzusätze im Gesamtbild der Firma sei eine Irreführungsgefahr nicht gegeben.
II.
Das als Rechtsbeschwerde zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin (§§ 27 Abs. 1, 29, 129 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich als rechtsfehlerfrei. Der Senat teilt die Rechtsansicht des Landgerichts, dass die Aufnahme des Rechtsformzusatzes „AG” der Kommanditistin in die Firma der GmbH & Co KG jedenfalls in der hier beantragten Form irreführend ist.
1. a) Zutreffend ist der rechtliche Ansatzpunkt der Antragstellerin, dass grundsätzlich zum „Personennamen” einer Aktiengesellschaft der gesetzlich vorgeschriebene Rechtsformzusatz gehört (§ 4 AktG; ebenso zB § 4 Abs. 2 GmbHG; vgl. zB KG NJW 1989, 33; BayObLG BB 1990, 2065; Röhricht / Graf v. Westphalen / Ammon, HGB (1998). § 19 Rn 29; MünchKommAktG / Heider (2000) Rn 1, 9 zu § 4 AktG; MünchKommHGB / Bokelmann (ErgänzgBd 1999) Rn 54 zu § 19 HGB nF). Daran hat sich durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) nichts geändert.
Dagegen ist die bisherige Bestimmung, dass die Firma der Kommanditgesellschaft den Personennamen mindestens eines persönlichen haftenden Gesellschafters enthalten muss (§ 19 Abs. 2 HGB aF), ersatzlos entfallen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB nF). Zudem ist das ergänzende ausdrückliche Verbot, Namen anderer Personen in die Firma aufzunehmen (§ 19 Abs. 4 HGB aF) – trotz geäußerter Bedenken (vgl. zB Kögel BB 1997, 793, 796; Karsten Schmidt ZIP 1997, 909, 915; Bokelmann GmbHR 1998, 59) – gestrichen worden. Andererseits ist die bisherige, primär auf die GmbH & Co KG zugeschnittene Bestimmung des § 19 Abs. 5 HGB aF zwar redaktionell neu gefasst, aber sachlich unverändert als Abs. 2 in das neue Recht übernommen worden, so dass die dazu ergangene Rechtsprechung nach wie vor beachtlich ist (Baumbach/Hopt, 30. Aufl. 2000, Rn 28 zu § 19 HGB; Bokelmann, aaO. Rn 81 zu § 19 HGB nF).
b) Die Frage, ob nach neuem Firmenrecht auch der Name eines Kommanditisten zur Firmenbildung verwendet werden darf oder ob dies bereits – zumindest in einer Übergangszeit – gegen das ausgeweitete Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB nF verstößt, ist umstritten (vgl. Jung ZIP 1998, 677, 681 f; Bokelmann Rn 64 zu § 19 HGB nF; Baumbach / Hopt Rn 21/22 zu § 19 HGB) und noch nicht abschl...