1. Firmenbildung
Rz. 205
AG und Genossenschaften hatten nach früherem Recht vor dem HRefG stets eine Sachfirma zu führen (§ 4 AktG a.F., § 3 Abs. 2 GenG a.F.). Diese musste den Gegenstand des Unternehmens im Wesentlichen für die Verkehrskreise erkennbar machen. Das Gleiche galt für die KGaA (§ 279 Abs. 1 AktG). Der GmbH war sowohl die Sach- als auch die Personenfirma (auch ohne Vorname) erlaubt, allerdings nicht mit dem Namen eines Nichtgesellschafters (§ 4 Abs. 1 GmbHG a.F.). Eine reine Fantasiefirma war ganz allgemein nicht zugelassen, sondern nur nicht täuschende Fantasiezusätze.
Rz. 206
Seit 1998 können auch die Kapitalgesellschaften sowohl Sach- als auch Personen- oder Fantasiefirmen führen, wenn nur die oben dargestellten allgemeinen Voraussetzungen für diese jeweiligen Firmen erfüllt sind (vgl. Rdn 75 ff.). Bei der Personenfirma einer GmbH ist die Lit. bzgl. der Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters großzügiger als bei der Firmenbildung von Personenhandelsgesellschaften (s. dazu ausführlich Rdn 102 ff.).
Ansonsten gelten für die Firma einer Kapitalgesellschaft die gleichen allgemeinen Grundsätze wie für die Personenhandelsgesellschaft (s. bereits oben Rdn 169 ff.).
2. Rechtsformzusätze
Rz. 207
Bei den Kapitalgesellschaften hat das HRefG 1998 für die erforderlichen Rechtsformzusätze wenig Veränderung gebracht. Ausdrücklich klargestellt wurde nur, dass eine "allgemein verständliche Abkürzung" für den Rechtsformzusatz gewählt werden darf. Die Firma der GmbH muss nach § 4 GmbHG nun die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Eine gemeinnützige GmbH darf die Abkürzung "gGmbH" verwenden s.o. Rdn 110. Die Firma der AG muss nach § 4 AktG die Bezeichnung "AG", die Firma der KGaA nach § 279 Abs. 1 AktG die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft auf Aktien" oder jeweils eine entsprechende Abkürzung enthalten. § 279 Abs. 2 AktG stellt für die KGaA klar, dass persönlich haftende Gesellschafterin auch eine beschränkt haftende Gesellschaft sein darf. Dann muss aber – ähnlich wie in § 19 Abs. 2 HGB für die Personenhandelsgesellschaft geregelt – eine Bezeichnung enthalten sein, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Üblich ist hier z.B. "GmbH & Co. KGaA".
Für die Firma der Genossenschaft kommt nur die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder "eG" infrage.
3. Firma der UG (haftungsbeschränkt)
Rz. 208
Da es sich bei der UG um eine GmbH handelt, gelten für sie die gleichen firmenrechtlichen Grundsätze wie für die GmbH. Nach § 5a Abs. 1 GmbHG muss sie allerdings abweichend von § 4 GmbHG die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" statt des Zusatzes "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" bzw. "GmbH" führen, um diese spezielle Form der GmbH zu kennzeichnen.
§ 5a Abs. 5 GmbHG sieht vor, dass die UG (haftungsbeschränkt) ihre Bezeichnung beibehalten darf, wenn sie durch Erhöhung ihres Stammkapitals auf 25.000,00 EUR zur "normalen" GmbH wird. Dies ist ein eklatanter Bruch mit der ansonsten im Firmenrecht vorherrschenden strikten Handhabung der korrekten Rechtsformzusätze. Die Verkehrskreise erwarten weiter eine Unternehmergesellschaft insb. mit ihrer 25 %igen Thesaurierungspflicht, obwohl es sich bereits um eine "normale" GmbH handelt. Angesichts der Vorteile der Firmierung als "GmbH" im Rechtsverkehr ist nicht zu erwarten, dass die Vorschrift des § 5a Abs. 5 GmbHG in der Praxis Bedeutung erlangt.