Rz. 80

Grundsätzlich richtet sich der Wert der Einigungsgebühr nach der Summe der Ansprüche, die durch die Einigung erledigt werden, somit kommt es auf die Ansprüche an, über die der Streit oder die Ungewissheit durch die Einigung erledigt wurde. Auf den Wert des erzielten Einigungsergebnisses kommt es nicht an. Oder anders ausgedrückt:

Gegenstandswert der Einigung ist immer der Betrag über den man sich einigt, nicht der, auf den man sich einigt!

Der zugrunde zu legende Wert richtet sich grundsätzlich gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 43 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO nach der Höhe der Hauptforderung, und in der Zwangsvollstreckung gem. § 25 RVG nach der Gesamtforderung, d.h. Hauptforderung, Kosten und Zinsen (§ 2 Rdn 40 ff.).

 

Rz. 81

 

Beispiel 1

Der RA wehrt für seinen Mandanten vorgerichtlich eine Hauptforderung von 2.000,00 EUR, Zinsen von 50,00 EUR und Kosten von 225,00 EUR ab. Die Parteien einigen sich auf eine Vergleichszahlung von 1.500,00 EUR.

Mit dem Vergleich wurden die Hauptforderung, Zinsen und Kosten erledigt, wobei vorgerichtlich bei der Bemessung des Gegenstandswerts lediglich die Hauptforderung zu berücksichtigen ist, so dass dem RA die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG (1,5) auf den Betrag von 2.000,00 EUR zusteht.

 

Rz. 82

 

Beispiel 2

Der Klägervertreter erhebt für seinen Mandanten Klage und macht in dem Rechtsstreit einen Anspruch für den Verkauf eines Fahrzeuges von 10.000,00 EUR und eine weitere Forderung für die Reparatur des Fahrzeuges des Beklagten in Höhe von 1.000,00 EUR geltend. Das Gericht entscheidet über den Kaufpreisforderungsanspruch streitig; bezüglich der Reparaturforderung schließen die Parteien einen Vergleich auf 500,00 EUR.

Verglichen wurde sich lediglich über die Reparaturforderung von 1.000,00 EUR, so dass der RA die Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG (1,0) auf den Betrag von 1.000,00 EUR abrechnen kann.

 

Rz. 83

 

Beispiel 3

Der Gläubiger beauftragt den RA mit der Zwangsvollstreckung seiner titulierten Forderung in Höhe der Hauptforderung von 3.000,00 EUR, bis dahin entstandener Kosten von 540,00 EUR und aufgelaufenen Zinsen von 360,00 EUR. Der RA beauftragt den GV mit der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes und reicht gleichzeitig Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein. Nach Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes und vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses schließen die Parteien einen umfassenden Ratenzahlungsvergleich mit verjährungsverlängernder Regelung sowie Bewilligung von Lohn- und Bankguthabenabtretungen.

Dem RA steht eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG (1,0) (gerichtliches Verfahren anhängig) auf die Gesamtforderung einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 3.900,00 EUR (§ 25 RVG) zu.

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