Rz. 98

Soweit die Einigung nur einen Teil des Rechtsstreites betrifft, kommt es zu einer Kostengrundentscheidung des Gerichts nach den §§ 91 ff. ZPO. Damit ist geklärt, wer die Kosten in welchem Anteil zu tragen hat. Die Höhe der Kostenerstattung wird dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO geklärt.

 

Rz. 99

Schließt dagegen der Vergleich den Prozess ab, muss besondere Vorsicht walten. § 98 ZPO bestimmt nämlich, dass die Kosten eines Vergleiches als gegeneinander aufgehoben gelten. Dies bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt; die Gerichtskosten werden geteilt. Soll etwas anderes gelten, müssen die Parteien eine anders lautende Kostenregelung vereinbaren. Damit es nicht zu ungewollten Überraschungen kommt, sollte auf eine ausdrückliche Kostenregelung im Vergleich nicht verzichtet werden. Dies zu vergessen, kann für den RA einen Haftungsfall begründen.

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