Rz. 101

Wird der Vergleich vorgerichtlich geschlossen, kommt kraft Gesetzes lediglich ein Erstattungsanspruch des Gläubigers aus dem materiellen Recht, also aus Verzug (§§ 280, 286 BGB) oder Schadensersatz (§ 823 BGB) in Betracht. Auch dabei stellt sich jedoch die Frage, ob § 98 ZPO diesen Anspruch nicht überlagert. Die Rechtsprechung sieht § 98 ZPO als allgemeinen Rechtsgedanken und wendet ihn auch vorgerichtlich an.[42] Um dem vorzubeugen und dem Grundsatz des sichersten Weges folgend, sollte deshalb auch vorgerichtlich stets eine Kostenregelung in den Vergleich aufgenommen werden.

 

Rz. 102

Die Festsetzung der Einigungsgebühr kann auch im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens erfolgen.

 

Rz. 103

 

Beispiel

Für den Mandanten hat der RA einen Mahnbescheid erwirkt. Nach Zustellung des Mahnbescheides meldet sich der Antragsgegner und die Parteien schließen eine Teilzahlungsvereinbarung, die auch zum Gegenstand hat, dass Vollstreckungsbescheid ergehen möge. Der Zahlungspflichtige übernimmt in der Vereinbarung die Kosten der Einigung.

Unter Nachweis des Entstehens und der Kostentragungspflicht der Einigungsgebühr hat dann das Mahngericht auf Antrag des Antragstellers diese Kosten in dem Vollstreckungsbescheid gem. § 699 Abs. 3 ZPO mit festzusetzen.[43]

[42] BGH NJW 2009, 519–520 = AGS 2009, 95–97.
[43] BGH NJW 2009, 234–235 = AGS 2009, 21–22; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 699 Rn 10.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?