Rz. 61

Die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung durch den Rechtsanwalt kann nicht Gegenstand eines Klageverfahrens sein. § 23 Abs. 1 RVG findet daher keine Anwendung. Hier ist § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 RVG einschlägig. Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dem Vermieter geht es dabei nicht nur um die Einforderung des Nachzahlungsbetrages, sondern auch um das Behaltendürfen der gezahlten Vorschüsse. Insofern ist es gerechtfertigt, die gesamten Betriebskosten für den Abrechnungszeitraum in den Streitwert einzubeziehen.

Der Anspruch auf Erstellung der Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter ist einklagbar und bei Gebührenstreitwert und Beschwer nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO mit dem erwarteten Rückforderungsanspruch zu bewerten. Ohne Hinweise auf die Höhe der zu erwartenden Rückzahlung wird ein Bruchteil der Vorauszahlungen angesetzt.[67] Häufig wird ein Bruchteil von bis zu ⅓[68] veranschlagt.

Wird nach Ende des Mietverhältnisses auf Rückerstattung der Vorauszahlungen geklagt, so entspricht der Streitwert dem geforderten Zahlbetrag.

[67] BGH, Beschl. v. 10.1.2017 – VIII ZR 98/16, www.bundesgerichtshof.de.
[68] Wall, Betriebskostenkommentar, Rn 1417.

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