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Für Mieterhöhungen bei Gewerbemietverträgen findet § 41 Abs. 5 GKG keine Anwendung. Der Gegenstandswert z.B. bei einer Indexmieterhöhung bemisst sich hier für Mieterhöhungserklärung und deren Durchsetzung nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO. Der Wert bemisst sich hier also nach der zu zahlenden Nettomiete ohne Betriebskosten, aber einschließlich Umsatzsteuer für die restliche Vertragslaufzeit, maximal aber für 3,5 Jahre.

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