Rz. 7
Prozessual wird diese materiell-rechtliche Regelung durch das Verfahren der Streitwertfestsetzung nach §§ 32 und 33 RVG ergänzt. Diese Regeln gelten nur soweit der Streitgegenstand gerichtlich anhängig gemacht wurde. Hat das Gericht hierzu den Streitwert festgesetzt, ist der Rechtsanwalt daran gebunden. Das gilt auch dann, wenn die Festsetzung gesetzeswidrig erfolgte. Die Bindung gilt nur insoweit, wie der Streitgegenstand vom Beschluss erfasst worden ist. Vorgerichtliche Tätigkeiten sind nur soweit betroffen, wie sie auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden sind. Weitere Gegenstandswerte, die nicht in das Verfahren aufgenommen wurden, sind dabei zunächst nicht von der Bindungswirkung erfasst.
Rz. 8
Um die Festsetzung des Streitwertes für das Gericht zu erleichtern, ist gem. § 61 GKG ist der Streitwert in der Klageschrift anzugeben, sofern dieser nicht bereits im Klageantrag beziffert worden ist. Diese Pflicht ist allerdings sanktionslos. Vorherige Angaben können jederzeit korrigiert werden. Es empfiehlt sich aber gerade bei strittiger Streitwertberechnung, dem Gericht die eigene Berechnung vorzuschlagen und zu erläutern, um so die Übernahme in den Streitwertbeschluss zu erleichtern.
Achtung!
Wenn Fristen einzuhalten sind, empfiehlt es sich, die Streitwertangabe auf jeden Fall vorzunehmen. Wird die Klage wegen weiterem Schriftwechsel zur Frage des Streitwertes nicht alsbald zugestellt, kann es so zum Versäumnis der Frist und damit zum Haftungsfall kommen.
Rz. 9
Aufgrund der Angaben in der Klageschrift erfolgt eine vorläufige Streitwertfestsetzung. Diese kann jederzeit durch das Gericht oder Rechtsmittelgericht korrigiert werden, bis die Entscheidung in der Hauptsache 6 Monate Rechtskraft erlangt hat. Sie dient zunächst der Festsetzung des Gerichtskostenvorschusses; § 63 Abs. 1 GKG.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung kann nicht durch die Parteien oder den Rechtsanwalt durch Rechtsmittel angegriffen werden. § 63 Abs. 1 S. 2 GKG. Zulässig soll aber eine Gegenvorstellung sein. Diese hat keinen Devolutiveffekt. Sie veranlasst aber das Gericht ggf. dazu, die Entscheidung zu korrigieren.
Rz. 10
Erst nach Ergehen einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung der Rechtsache (z.B. Vergleich, Klagerücknahme usw.) muss das Gericht eine endgültige Streitwertfestsetzung im Beschlusswege nach § 63 Abs. 2 GKG vornehmen. Die Festsetzung enthält dann auch die Feststellung, ob in einem Vergleich ein über den Klagegegenstand hinausgehender Vergleichsmehrwert vorgelegen hat.
Keine Streitwertfestsetzung ist notwendig, wenn das Gericht zuvor den Zuständigkeitsstreitwert festgesetzt hat und RVG und GKG keine abweichenden Vorschriften zur Berechnung des Gebührenstreitwertes enthalten; § 62 GKG. Diese wären vorrangig zu berücksichtigen. Der Beschluss ist – sofern er nicht offensichtlich dem bezifferten Klageantrag entspricht oder die Parteien auf ein Rechtsmittel verzichtet haben – zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Erfolgt keine Festsetzung durch das Gericht, kann der Rechtsanwalt die Festsetzung in eigenem Namen beantragen; §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 RVG. Selbst wenn keine Gerichtsgebühren für das entsprechende Verfahren entstehen (z.B. im PKH-Antragsverfahren, im Erinnerungsverfahren oder bei einer erfolgreichen Anhörungsrüge), kann der Rechtsanwalt hier auch nach § 33 Abs. 1 RVG die Streitwertentscheidung veranlassen.
Muster 3.1: Antrag auf Streitwertfestsetzung
Muster 3.1: Antrag auf Streitwertfestsetzung
Aktenzeichen der Hauptsache: _________________________
In der Streitsache
_________________________ ./. _________________________
erbitte ich den Streitwert nach § 32 Abs. 2 RVG festzusetzen.
Es wird angeregt, den Streitwert auf _________________________ EUR festzusetzen. Die Streitwertberechnung erfolgt wie folgt:
C. Lever
(Rechtsanwalt)