Rz. 199

Das Interesse der Miteigentümer an den Protokollen kann unterschiedliche Zielrichtungen haben. Zum einen ist ein Anspruch auf Berichtigung der Protokolle möglich. Das Gesamtinteresse bemisst sich hier nach dem Interesse an der Richtigstellung des Protokolls.[193] Diese dürfte sich aus einem Vergleich der wirtschaftlichen Lage mit und ohne die Berichtigung ergeben. Für das Eigeninteresse gilt der gleiche Maßstab, nur berechnet auf den oder die Kläger. Die Obergrenzen des § 49 GKG bestehend aus dem 7,5-fachen des Eigeninteresses des Klägers und dem Verkehrswert des Eigentumsanteils sind zu beachten (vgl. Rdn 160 ff.).

 

Rz. 200

Verlangt ein Miteigentümer vom Verwalter die Herausgabe der Protokolle, so richtet sich das Gesamtinteresse nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Herausgabe. Diese erfolgt aus der Addition der Kosten der Ersatzanfertigung und dem mit der Herausgabe verfolgten Zweck. Soweit die Herausgabe der Protokolle lediglich eine Vorbereitungshandlung zur Durchsetzung anderer Rechte- wie einer Beschlussanfechtung oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen darstellt, wäre ein angemessener Abschlag auf dieses Hauptinteresse vertretbar. Aus dem so ermittelten Gesamtinteresse ergibt sich unter Berücksichtigung der Obergrenze des 7,5-fachen Einzelinteresses des Klägers und des Verkehrswertes des Wohneigentums des einzelnen Eigentümers der Gegenstandswert (vgl. Rdn 160 ff.).

Für die Festsetzung pauschaler Beträge dürfte im Anwendungsbereich von § 49 GKG kein Raum sein.

[193] Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, § 49a GKG Rn 52.

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