Rz. 201

Wird eine Sonderumlage beschlossen, so berechnet sich das Eigeninteresse der Kläger nach der Summe der individuellen Anteile, die die Kläger zu zahlen haben. Das Gesamtinteresse umfasst den Gesamtbetrag aller Umlagen. Der Gegenstandswert errechnet sich hier wieder aus dem Gesamtinteresse. Die Obergrenze bildet das 7,5-fache des Eigeninteresses des oder der Kläger bzw. der Verkehrswert des Wohneigentums (vgl. Rdn 160 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?