Rz. 205
Macht ein Wohnungseigentümer die Zustimmung des Verwalters zum Verkauf des Wohnungseigentums geltend, so entspricht das Gesamtinteresse und auch das Eigeninteresse des Klägers dem Verkehrswert des Eigentumsanteils.[198] Damit ist zugleich der untere und der oberste Grenzwert erreicht, sodass es auf das Gesamtinteresse nicht mehr ankommt. Der Gegenstandswert entspricht hier also auch nach § 49 GKG stets dem Verkehrswert des Wohneigentums.
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