Rz. 205

Macht ein Wohnungseigentümer die Zustimmung des Verwalters zum Verkauf des Wohnungseigentums geltend, so entspricht das Gesamtinteresse und auch das Eigeninteresse des Klägers dem Verkehrswert des Eigentumsanteils.[198] Damit ist zugleich der untere und der oberste Grenzwert erreicht, sodass es auf das Gesamtinteresse nicht mehr ankommt. Der Gegenstandswert entspricht hier also auch nach § 49 GKG stets dem Verkehrswert des Wohneigentums.

[198] LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 4.4.2016 – 2–09 T 592/15; OLG Hamm, Beschl. v. 14.4.2015 – I-15 Wx 112/15, openJur 2015, 15181; OLG München, Beschl. v. 7.5.2014 – 32 W 681/14, IWW-Abrufnr. 143260.

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