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Die Gewährung des Zutritts zu den Mieträumen zur Ablesung von Verbrauchserfassungsgeräten bemisst sich am Interesse des Vermieters an der Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Zu beachten ist, dass die Ablesung dabei für die gesamte Wohnanlage von Bedeutung sein kann. Anhaltspunkt kann hier z.B. die sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung gegenüber sämtlichen Mietern und Bewohnern eines Wirtschaftskomplexes sein. Da es sich aber nur um eine Vorbereitungshandlung handelt, ist ein angemessener Abschlag vorzunehmen.

Ähnliches gilt für den Zutritt zur Anbringung von Rauchmeldern. Hier kann sich das Interesse an möglichen Bußgeldern wegen Nichtanbringung der Vorrichtungen orientieren, sofern es im betreffenden Bundesland eine Verpflichtung zur Anbringung dieser Anlagen gibt. Weiterer Orientierungspunkt können Vorgaben der Gebäudeversicherung oder mögliche Mietminderungen sein.

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