Rz. 31
Bei Abschluss eines Vergleiches bestimmt sich der Gegenstandswert nur mittelbar nach dem Inhalt des Vergleiches. Zum Gegenstandswert gehört hier der Gegenstand aller geltend gemachten oder miterledigten Ansprüche.
Beispiel:
Rechtsanwalt C. Lever macht für den Vermieter Rückstände aus Mietforderungen in Höhe von 100,00 EUR monatlich für 2 Jahre geltend. Der Mieter wendet Mängel ein, hat inzwischen gekündigt und die Wohnung geräumt. Im Vergleich einigt man sich auf Zahlung eines Betrages in Höhe von einmalig 800,00 EUR und eine Abgeltungsklausel, nach der alle derzeitigen und zukünftigen Ansprüche erledigt seien. Der Gegenstandwert beträgt hier 24 x 100,00 EUR also 2.400,00 EUR. Sofern mit der Abgeltungsklausel auch Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution oder Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung ausgeglichen wurden, können auch diese sich auf den Gegenstandswert auswirken.
Rz. 32
Der durch das 2. KostRMoG eingeführte § 31b RVG bestimmt, dass sich der Gegenstandswert bei Einigungen über eine Zahlungsvereinbarung (Nr. 1000 VV RVG) auf 20 % des Anspruches reduziert. Mit der Reformierung des Inkassorechts zum 1.10.2021 erhöht sich der Streitwert für eine Ratenvereinbarung auf 50 % des Forderungsbetrages, während sich die Einigungsgebühr auf 0,7 Gebühren senkt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass es zu einer Einigung kommt oder die Einigung beauftragt ist. Ein gegenseitiges Nachgeben ist dabei nicht erforderlich.
Auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann eine Einigungsgebühr entstehen. Während die Einigungsgebühr in gerichtlicher und vorgerichtlicher Tätigkeit sich aus der Hauptforderung exklusive Nebenforderungen ergibt, sind auch im Rahmen des § 31b RVG bei der Zwangsvollstreckung die Kosten, Zinsen und Nebenforderungen Teile der Forderung.
Rz. 33
§ 31b RVG lässt vor allem an drei Anwendungsfälle denken. Zum einen betrifft er die Höhe der letztendlich für den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung anfallenden Einigungsgebühr bei einem normalen Auftrag zur Durchsetzung oder Abwehr einer Forderung.
Beispiel:
Variante 1:
Rechtsanwalt C. Lever wird beauftragt, eine Forderung in Höhe von 2.600,00 EUR geltend zu machen. Vorgerichtlich einigt er sich mit dem Gegner auf Zahlung der Forderung einschließlich der Kosten und Zinsen in Raten in Höhe von 500,00 EUR monatlich.
Hier entstehen die Gebühren wie folgt:
Gegenstandswert: |
2.600,00 EUR für den Auftrag 520,00 EUR für den Vergleich = 20 % von 2.600,00 EUR |
1,3 Geschäftsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV |
|
288,60 EUR |
1,5 Einigungsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 1000 VV |
|
132,00 EUR |
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
Zwischensumme |
440,60 EUR |
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19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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83,71 EUR |
Endsumme |
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524,31 EUR |
Es können jedoch auch andere Gebühren als die Einigungsgebühr von der Streitwertreduzierung betroffen sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Auftrag von vornherein einzig und allein auf den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung gerichtet war.
Beispiel:
Variante 2:
Rechtsanwalt C. Lever wird von Zacharias Öger aufgesucht. Dieser hat einen Vollstreckungsbescheid auf Zahlung von 4.900,00 EUR zzgl. 100,00 EUR Zinsen und Kosten in Höhe von 637,66 EUR gegen sich ergehen lassen. Das Konto sei gepfändet. Er meint, die Forderung sei im Prinzip berechtigt, und er wolle auch zahlen, habe das Geld derzeit jedoch gerade nicht. Er bittet darum, mit der Gegenseite eine Ratenzahlung auszuhandeln.
Der Auftrag beschränkt sich hier auf den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung. Der Streitwert beträgt hier 20 % aus 5.637,66 EUR (= 4.900,00 EUR + 100,00 EUR + 637,66 EUR).
Hier entstehen die Gebühren wie folgt:
Gegenstandswert: 1.127,53 EUR (für beide Gebühren) |
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0,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3309 VV |
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36,60 EUR |
1,0 Einigungsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 1000, 1003 VV |
|
127,00 EUR |
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
Zwischensumme |
183,30 EUR |
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19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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34,88 EUR |
Endsumme |
|
218,18 EUR |
Auch für den Mehrwert eines Vergleiches kann § 31b RVG Anwendung finden.