Rz. 117

Bei einer in der Regel mit dem Räumungsrechtsstreit erhobene Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum bis zur Rückgabe der Räume ist in der Regel nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO der Jahresbetrag[131] der zu erwartenden Brutto-Nutzungsentschädigung zu veranschlagen (Weiteres unter Rdn 107).

 

Rz. 118

 

Beispiel

Der Mieter schuldet 4 Monatsmieten in Höhe von 500,00 EUR zzgl. Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 200,00 EUR monatlich. Aus diesem Grund erklärt Rechtsanwalt C. Lever für den Vermieter die außerordentlich fristlose Kündigung des Vertrages und betreibt das Räumungsverfahren. In diesem begehrt er neben der Zahlung der offenen Mieten auch noch eine Nutzungsentschädigung in Höhe der mittlerweile erzielbaren Miete von 550,00 EUR zzgl. der Betriebskostenvorschüsse von 200,00 EUR. Der Mieter begehrt Fortsetzung des Vertrages.

Der Streitwert wird wie folgt berechnet:

 
Rückständige Miete: (500,00 EUR + 200,00 EUR) x 4 Monate = 2.800,00 EUR
Räumungsrechtsstreit: 500,00 EUR x 12 Monate = 6.000,00 EUR
Nutzungsentschädigung: (550,00 EUR + 200,00 EUR) x 12 Monate = 9.000,00 EUR
Fortsetzungsverlangen = 0 EUR
Streitwert = 17.800,00 EUR
 

Rz. 119

 

Praxistipp:

Räumungs- und Zahlungsklagen sind im Kosteninteresse des Mandanten regelmäßig in einem Prozess geltend zu machen. Erfolgt die Geltendmachung in getrennten Prozessen, muss der Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass sich die Kosten dadurch erhöhen.[132] Ohne entsprechenden Hinweis, riskiert der Rechtsanwalt die Differenz seiner Gebührenforderung im Vergleich zum einheitlichen Verfahren.

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