Rz. 182

Der Anspruch auf Bekanntgabe der Eigentümerliste dient in der Regel der Durchsetzung eines anderen Anspruches oder der Anfechtung eines Beschlusses. Die Durchsetzung des Anspruches kann dabei sogar innerhalb des Prozesses erfolgen und ist nicht Voraussetzung des Prozesses. Deshalb ist der Wert des Anspruches auf Vorlage der Eigentümerliste noch unterhalb des Wertes einer Auskunftsklage anzusetzen. Denkbar wären hier etwa 5 % gerundet auf einen vollen Betrag.[180]

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