Rz. 51
Der Streitwert für die Durchsetzung des Besichtigungsrechtes des Vermieters bemisst sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Es ist für den konkreten Einzelfall zu ermitteln, welches Interesse des Vermieters an der Besichtigung der Wohnung besteht.
1. Prüfung des Wohnungszustandes
Rz. 52
Erfolgt die Besichtigung zu dem Zweck, den Zustand der Wohnung zu prüfen, so ist das Interesse des Vermieters zu schätzen. Hilfreich ist, ein Vielfaches oder ein Bruchteil einer Monatsmiete anzugeben. Der Streitwert für die einmalige Besichtigung durch den Vermieter zur Prüfung einer Geruchsbelästigung kann dabei z.B. eine Monatsmiete betragen. Auch die Vorbereitung von Modernisierungsmaßnahmen kann ein Besichtigungsrecht auslösen. Die Besichtigung zum Zweck der Planung von Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten kann auch neben der Duldungsklage mit 1/12 des Jahresbetrages einer später möglichen Mieterhöhung oder zu vermeidenden Mietminderungen bewertet werden.
Will der Vermieter ermitteln, ob und in welchem Umfang Mängel vorhanden sind oder angezeigte Mängel prüfen, so ist der Wert einer möglichen Minderung als Grundlage zu nehmen. Da es jedoch nicht um die Minderung oder die konkrete Beseitigung geht, sondern um eine Vorbereitungshandlung, ist ein angemessener Abschlag von diesem Gegenstandswert angezeigt.
2. Verkauf/Nachmieter
Rz. 53
Auch der Streitwert für die Besichtigung der Wohnung durch potenzielle Nachmieter oder Kaufinteressenten richtet sich nach dem Interesse des Vermieters; § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Im Falle eines Nachmieters besteht dieses Interesse darin, die Leerstandsdauer nach Ende des Mietverhältnisses zu verringern. Im Regelfall wird der Leerstand in Ballungsräumen nur ein bis drei Monate betragen; in schwierigen Vermietungslagen durchaus auch länger. Es empfiehlt sich hier, zu den Bemühungen um Weitervermietung und die Bedeutung der Besichtigungen vorzutragen.
Rz. 54
Erfolgt die Begehung mit einem Kaufinteressent, so bestimmt sich das Interesse aus der Vermutung, dass eine spätere oder – bei andauerndem Mietverhältnis – unterlassene Besichtigung zu einem Mindererlös beim Verkauf führt. Diese Befürchtungen sind im Rahmen der Streitwertbestimmung umfassend vorzutragen. Das AG Tempelhof-Kreuzberg schlägt hier vor, 3 Monatsmieten zu veranschlagen.
3. Ablesung von Verbrauchserfassungsgeräten/Anbringung Rauchmeldeanlagen
Rz. 55
Die Gewährung des Zutritts zu den Mieträumen zur Ablesung von Verbrauchserfassungsgeräten bemisst sich am Interesse des Vermieters an der Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Zu beachten ist, dass die Ablesung dabei für die gesamte Wohnanlage von Bedeutung sein kann. Anhaltspunkt kann hier z.B. die sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung gegenüber sämtlichen Mietern und Bewohnern eines Wirtschaftskomplexes sein. Da es sich aber nur um eine Vorbereitungshandlung handelt, ist ein angemessener Abschlag vorzunehmen.
Ähnliches gilt für den Zutritt zur Anbringung von Rauchmeldern. Hier kann sich das Interesse an möglichen Bußgeldern wegen Nichtanbringung der Vorrichtungen orientieren, sofern es im betreffenden Bundesland eine Verpflichtung zur Anbringung dieser Anlagen gibt. Weiterer Orientierungspunkt können Vorgaben der Gebäudeversicherung oder mögliche Mietminderungen sein.