Rz. 56

Der Streit über die Übergabe der Mietsache – wenn z.B. der Vermieter die Herausgabe einer Wohnung unzulässigerweise von der vollständigen Zahlung der Kaution abhängig macht – richtet sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 41 Abs. 1 GKG nach dem Jahreswert der Nettokaltmiete. Auch die Überlassung von Teilen der Mietsache, wie Gartennutzung oder Übergabe der Garage oder des Kellers, sind nach dieser Regel zu ermitteln, wobei der Anteil dieses Teils an der Miete zu bestimmen oder zu schätzen ist.[53]

[53] Meyer in GKG/FamGKG, § 3 ZPO Rn 21.

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