Rz. 71

Der Wert des Antrages auf Freistellung von einer Verbindlichkeit folgt dem Wert der zugrunde gelegten Forderung.[76] Bei einer Hauptforderung ist also deren Wert maßgeblich. Wird die Freistellung von Kosten oder Nebenforderungen – wie z.B. vorgerichtlichen Anwaltskosten – geltend gemacht, sind diese wegen § 43 GKG und § 4 Abs. 1 ZPO weder beim Gebührenstreitwert noch bei der Beschwer zu berücksichtigen.

[76] BGH, Beschl. v. 14.7.2011 – III ZR 23/11, www.bundesgerichtshof.de.

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